Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C*, vertreten durch Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei S* OG, *, vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 204.000 EUR sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 30. August 2023, AZ 7 Ob 68/23k, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 30. August 2023, AZ 7 Ob 68/23k, wird dahin berichtigt, dass sie für das Rechtsmittelverfahren zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.188,72 EUR (darin enthalten 1.014,12 EUR USt und 6.104 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 44,40 EUR (darin enthalten 7,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Bei Bestimmung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden die Kosten für die Berufungsbeantwortung der Beklagten irrtümlich nicht berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen (vgl etwa 4 Ob 177/21i). [1] Bei Bestimmung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden die Kosten für die Berufungsbeantwortung der Beklagten irrtümlich nicht berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen vergleiche etwa 4 Ob 177/21i).
[2] Für den Berichtigungsantrag stehen aber nur Kosten nach TP 1 II lit g RATG auf Basis jenes Kostenbetrags zu, um den die Entscheidung berichtigt wurde (RS0041379 [T4, T6]), hier daher auf Basis von 3.679,92 EUR. [2] Für den Berichtigungsantrag stehen aber nur Kosten nach TP 1 römisch zwei Litera g, RATG auf Basis jenes Kostenbetrags zu, um den die Entscheidung berichtigt wurde (RS0041379 [T4, T6]), hier daher auf Basis von 3.679,92 EUR.
Textnummer
E139829European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00068.23K.1024.000Im RIS seit
27.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023