TE OGH 2023/10/24 12Ns59/23g

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Veröffentlicht am 24.10.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *, AZ D 81/15 der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *, AZ D 81/15 der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. Juli 2021, GZ D 81/15-84, nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

[1]       Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ds 13/22z über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

[2]       Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des erkennenden Senats.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der Disziplinarbeschuldigte zeigte die Ausgeschlossenheit der Genannten im Wesentlichen mit der Begründung an, sie hätten im Verfahren AZ 20 Ns 3/23f des Obersten Gerichtshofs seinen Antrag, die Durchführung einzeln bezeichneter Disziplinarverfahren wegen Befangenheit des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien einem anderen Disziplinarrat zu übertragen (§ 25 Abs 1 DSt), willkürlich als verspätet zurückgewiesen. [3] Der Disziplinarbeschuldigte zeigte die Ausgeschlossenheit der Genannten im Wesentlichen mit der Begründung an, sie hätten im Verfahren AZ 20 Ns 3/23f des Obersten Gerichtshofs seinen Antrag, die Durchführung einzeln bezeichneter Disziplinarverfahren wegen Befangenheit des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien einem anderen Disziplinarrat zu übertragen (Paragraph 25, Absatz eins, DSt), willkürlich als verspätet zurückgewiesen.

[4]       In diesem (Delegierungs-)Verfahren hatte der Disziplinarbeschuldigte geltend gemacht, dass die Rechtsanwaltskammer Wien im Verfahren AZ 64 E 359/23h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien eine über ihn mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2021, GZ 26 Ds 7/20h-9, verhängte Geldbuße „in dem Wissen, dass diese vorgebliche Forderung auf einem Verbrechen beruht“ exekutiv betreibe, was „auf Seiten der Rechtsanwaltskammer Wien somit das Delikt des § 165 Abs. 2 StGB (Geldwäscherei) iVm § 15 StGB zumindest dem Anschein nach“ verwirklichen würde. Davon habe er am 23. Februar 2023 durch Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. Februar 2023, GZ 64 E 359/23h-8, mit dem sein Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vom 23. Jänner 2023 abgewiesen wurde, Kenntnis erlangt. [4] In diesem (Delegierungs-)Verfahren hatte der Disziplinarbeschuldigte geltend gemacht, dass die Rechtsanwaltskammer Wien im Verfahren AZ 64 E 359/23h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien eine über ihn mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2021, GZ 26 Ds 7/20h-9, verhängte Geldbuße „in dem Wissen, dass diese vorgebliche Forderung auf einem Verbrechen beruht“ exekutiv betreibe, was „auf Seiten der Rechtsanwaltskammer Wien somit das Delikt des Paragraph 165, Absatz 2, StGB (Geldwäscherei) in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zumindest dem Anschein nach“ verwirklichen würde. Davon habe er am 23. Februar 2023 durch Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. Februar 2023, GZ 64 E 359/23h-8, mit dem sein Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vom 23. Jänner 2023 abgewiesen wurde, Kenntnis erlangt.

[5]       Auf Basis dieses Vorbringens ging der Oberste Gerichtshof – mit Blick darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte nach seinem Antragsvorbringen bereits am 23. Jänner 2023 Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung erhoben hatte – davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte das fristgerechte Bekanntwerden der die Zuständigkeitsübertragung begründenden Tatsachen (in seinem Antrag vom 23. März 2023) nicht glaubhaft gemacht habe (§ 25 Abs 2 DSt). [5] Auf Basis dieses Vorbringens ging der Oberste Gerichtshof – mit Blick darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte nach seinem Antragsvorbringen bereits am 23. Jänner 2023 Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung erhoben hatte – davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte das fristgerechte Bekanntwerden der die Zuständigkeitsübertragung begründenden Tatsachen (in seinem Antrag vom 23. März 2023) nicht glaubhaft gemacht habe (Paragraph 25, Absatz 2, DSt).

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[6]       Ob der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich – wie er nunmehr unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse zu AZ 64 E 359/23h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien darzulegen versucht – erst am 23. Februar 2023 vom Inhalt der jeweiligen Exekutionstitel Kenntnis erlangt hat, kann vorliegend dahingestellt werden, weil es im Verfahren nach § 25 DSt bei nachträglicher Antragstellung (§ 25 Abs 2 zweiter Satz DSt) Sache des Antragstellers ist, die die Delegierung begründenden Tatsachen bereits im Antrag glaubhaft zu machen (§ 25 Abs 2 dritter Satz DSt). [6] Ob der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich – wie er nunmehr unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse zu AZ 64 E 359/23h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien darzulegen versucht – erst am 23. Februar 2023 vom Inhalt der jeweiligen Exekutionstitel Kenntnis erlangt hat, kann vorliegend dahingestellt werden, weil es im Verfahren nach Paragraph 25, DSt bei nachträglicher Antragstellung (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz DSt) Sache des Antragstellers ist, die die Delegierung begründenden Tatsachen bereits im Antrag glaubhaft zu machen (Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz DSt).

[7]       Dass der Oberste Gerichtshof zu AZ 20 Ns 3/23f diese Frage in freier Würdigung der (mehrere Deutungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit zulassenden) Antragsbehauptungen verneint hat, kann von Vornherein keine Ausgeschlossenheit (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) der vom Disziplinarbeschuldigten angezeigten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs begründen. [7] Dass der Oberste Gerichtshof zu AZ 20 Ns 3/23f diese Frage in freier Würdigung der (mehrere Deutungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit zulassenden) Antragsbehauptungen verneint hat, kann von Vornherein keine Ausgeschlossenheit (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) der vom Disziplinarbeschuldigten angezeigten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs begründen.

[8]       Damit bleibt lediglich der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass selbst bei Vorliegen einer unrichtigen Entscheidung nur dann Ausgeschlossenheit der Entscheidungsorgane in Betracht kommt, wenn zu den prozessualen Gegebenheiten Verhaltensweisen hinzutreten, die zu einem Gesamtbild führen, das Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit entstehen lässt (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12; zur unrichtigen Gesetzesauslegung vgl 12 Os 23/22g, RIS-Justiz RS0097003). [8] Damit bleibt lediglich der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass selbst bei Vorliegen einer unrichtigen Entscheidung nur dann Ausgeschlossenheit der Entscheidungsorgane in Betracht kommt, wenn zu den prozessualen Gegebenheiten Verhaltensweisen hinzutreten, die zu einem Gesamtbild führen, das Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit entstehen lässt vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 12; zur unrichtigen Gesetzesauslegung vergleiche 12 Os 23/22g, RIS-Justiz RS0097003).

Textnummer

E139641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00059.23G.1024.000

Im RIS seit

02.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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