TE OGH 2023/11/21 2Nc86/23d

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Veröffentlicht am 21.11.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., LL.M. (SCU), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung und 6.000 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 13. November 2023 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

Text

Begründung:

[1]       Gegenstand des Verfahrens sind auf das UrhG gestützte Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

[2]       Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision der Beklagten hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3]            * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Nc 45/22y, die ein von der selben Klägerin angestrengtes Verfahren betrifft, an, dass er sich wegen privater Kontakte zur Klägerin als subjektiv befangen erachte.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5]            * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[6]            Beides trifft hier nicht zu (so bereits 2 Nc 45/22y), sodass die Befangenheit auszusprechen war.

Textnummer

E140106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00086.23D.1121.000

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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