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L70502 Schischule KärntenNorm
ASVG §2 Abs4;Rechtssatz
Zu der vom Beschwerdeführer angenommenen Versicherungspflicht der Ausländer nach Bestimmungen des GSVG ist einerseits auf die E vom 21.4.2004, Zl. 2000/08/0113, und vom 17.9.1991, Zl. 90/08/0152, zu verweisen, worin die Beschäftigung von Skilehrern in einer Skischule als versicherungspflichtig gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG beurteilt wurde. Andererseits ist darauf zu verweisen, dass einander Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des AuslBG und das Bestehen einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht ausschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090135.X02Im RIS seit
14.06.2006