Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) F* F*, und 2) S* F*, ebendort, beide vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 20.532 EUR sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2022, GZ 15 R 118/22s-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. Mai 2022, GZ 6 Cg 117/20s-39, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 6. September 2023, AZ 3 Ob 33/23h, wird dahin berichtigt, dass die Vorlagefrage zu Pkt I. 1. wie folgt lautet:Der Beschluss vom 6. September 2023, AZ 3 Ob 33/23h, wird dahin berichtigt, dass die Vorlagefrage zu Pkt römisch eins. 1. wie folgt lautet:
„1. Ist Art 2 Nr 6 und Anhang III Abs 3.13.4. Durchführungs-VO 692/2008/EG (iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG) dahin auszulegen, dass eine emissionsmindernde Einrichtung (Steuerprogramm zur Regenerierung des Speicherkatalysators im Vorbereitungszyklus), die als kontinuierlich arbeitendes Regenerationssystem gilt, weil eine Regeneration (Reinigungsvorgang) mindestens einmal während einer Prüfung Typ I erfolgt, nachdem sie bereits mindestens einmal während des Zyklus zur Vorbereitung des Fahrzeugs stattgefunden hat (Precon bzw Vorkonditionierung), eine Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG ist?“„1. Ist Artikel 2, Nr 6 und Anhang römisch drei Absatz 3 Punkt 13 Punkt 4, Durchführungs-VO 692/2008/EG in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG) dahin auszulegen, dass eine emissionsmindernde Einrichtung (Steuerprogramm zur Regenerierung des Speicherkatalysators im Vorbereitungszyklus), die als kontinuierlich arbeitendes Regenerationssystem gilt, weil eine Regeneration (Reinigungsvorgang) mindestens einmal während einer Prüfung Typ römisch eins erfolgt, nachdem sie bereits mindestens einmal während des Zyklus zur Vorbereitung des Fahrzeugs stattgefunden hat (Precon bzw Vorkonditionierung), eine Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG ist?“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 6. September 2023 legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dabei wurde übersehen, dass am Schluss der Vorlagefrage 1. das Wort „ist“ fehlt.
[2] Gemäß § 430 ZPO in Verbindung mit § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Der fehlende Abschluss der Vorlagefrage 1. durch das zu ergänzende Wort „ist“ war auf ein offenkundiges Versehen zurückzuführen, was von Amts wegen zu berichtigen ist. [2] Gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Der fehlende Abschluss der Vorlagefrage 1. durch das zu ergänzende Wort „ist“ war auf ein offenkundiges Versehen zurückzuführen, was von Amts wegen zu berichtigen ist.
Textnummer
E139837European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00033.23H.1123.000Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023