RS Vwgh 2006/4/25 2006/11/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24;
FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0111 E 24. November 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 30 Abs. 1 FSG 1997 iVm § 30 Abs. 3 FSG 1997 folgt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 FSG 1997 sich grundsätzlich nur auf die Besitzer einer in Österreich erteilten Lenkberechtigung bezieht. Betrifft jedoch das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 FSG 1997 den Besitzer einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat gemäß § 30 Abs. 3 FSG 1997 auch diesfalls, obwohl es sich um eine ausländische Lenkberechtigung handelt, die Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung - bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen - auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110022.X01

Im RIS seit

16.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten