TE OGH 2023/12/19 4Ob219/23v

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Veröffentlicht am 19.12.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 37.294,98 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2023, GZ 13 R 216/23i-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die Anregung der beklagten Partei auf neuerliche Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist aufgrund der bereits erfolgten Klärung der unionsrechtlichen Rechtsgrundsätze (vgl C-920/19, Fluctus) nicht aufzugreifen. [1] Die Anregung der beklagten Partei auf neuerliche Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist aufgrund der bereits erfolgten Klärung der unionsrechtlichen Rechtsgrundsätze vergleiche C-920/19, Fluctus) nicht aufzugreifen.

[2]       Einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23 bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH C-390/12, C-79/17, C-545/18 bereits geklärt erscheinen (vgl 7 Ob 203/23p). [2] Einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23 bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH C-390/12, C-79/17, C-545/18 bereits geklärt erscheinen vergleiche 7, Ob 203/23p).

Textnummer

E140267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00219.23V.1219.000

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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