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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
ASVG §107 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0232 E 29. September 2005 RS 2Stammrechtssatz
Im Wr. KAG 1987 ist keine Verjährung des Anspruchs auf Pflegegebühren vorgesehen (Hinweis E 20. September 2001, 2000/11/0304; E 23. Februar 1993, 93/11/0006; E VfGH VfSlg 12.197/1989). Die Verjährung des Anspruchs auf Pflegegebühren kann auch nicht im Auslegungsweg aus § 54 Abs. 1 erster Satz, letzter Halbsatz Wr. KAG 1987 abgeleitet werden, weil es zwar zutrifft, dass nach dieser Bestimmung der Zahlungspflichtige "unverzüglich" zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern ist, die Bestimmung aber keinen Hinweis darauf bietet, dass eine nicht unverzügliche Aufforderung - anders als etwa in § 107 Abs. 2 ASVG - den Anspruchsverlust mit sich bringen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110194.X01Im RIS seit
16.06.2006