TE OGH 2023/12/27 14Ns111/23v

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Veröffentlicht am 27.12.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Mag. * Z* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 37/23b des Landesgerichts Krems an der Donau über den Antrag des Fortführungswerbers * N* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Mag. * Z* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 34 Bl 37/23b des Landesgerichts Krems an der Donau über den Antrag des Fortführungswerbers * N* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937 [T1]). [1] Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937 [T1]).

Textnummer

E140384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00111.23V.1227.000

Im RIS seit

04.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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