Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Mag. * Z* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 37/23b des Landesgerichts Krems an der Donau über den Antrag des Fortführungswerbers * N* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Mag. * Z* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 34 Bl 37/23b des Landesgerichts Krems an der Donau über den Antrag des Fortführungswerbers * N* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937 [T1]). [1] Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937 [T1]).
Textnummer
E140384European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00111.23V.1227.000Im RIS seit
04.02.2024Zuletzt aktualisiert am
04.02.2024