TE OGH 2024/1/23 2Ob237/23a

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Veröffentlicht am 23.01.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch MMag. Dr. Herbert Greiml ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. F*, und 2. H*, beide vertreten durch Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG in Vöcklabruck, wegen 35.602,99 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2023, GZ 4 R 155/23f-57, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr aussetzt, handelt er auf eigene Gefahr (vgl RS0023006 [T1]). Dabei ist zwischen dem echten und dem unechten Handeln auf eigene Gefahr zu unterscheiden. [1] 1. Wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr aussetzt, handelt er auf eigene Gefahr vergleiche RS0023006 [T1]). Dabei ist zwischen dem echten und dem unechten Handeln auf eigene Gefahr zu unterscheiden.

[2]            Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte (RS0023101). Beim echten Handeln auf eigene Gefahr ist aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit des Handelns des Gefährders entfällt (RS0023006 [T5]). Zu wessen Gunsten diese Interessenabwägung ausfällt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass der Lösung dieser Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RS0023400 [T22]). [2] Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte (RS0023101). Beim echten Handeln auf eigene Gefahr ist aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit des Handelns des Gefährders entfällt (RS0023006 [T5]). Zu wessen Gunsten diese Interessenabwägung ausfällt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass der Lösung dieser Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RS0023400 [T22]).

[3]            Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig. Beim unechten Handeln auf eigene Gefahr ist Selbstgefährdung nur im Rahmen des Mitverschuldens zu prüfen (RS0023101 [insb auch T4]).

[4]       2. Der Kläger ersuchte den Zweitbeklagten um Hinabreichung der für den Kläger erkennbar deutlich mehr als 10 kg wiegenden Leiter, wobei der Zweitbeklagte diesem Ersuchen aus Gefälligkeit entsprach. Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund mangels Schutzpflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger von einem echten Handeln auf eigene Gefahr ausging und die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausschlagen ließ, liegt darin keine im Rahmen der Behandlung einer außerordentlichen Revision aufzugreifende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

Textnummer

E140445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00237.23A.0123.000

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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