TE OGH 2024/2/5 11Ns8/24a

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Veröffentlicht am 05.02.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * K* und * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2, § 148 zweiter Fall, § 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 61/23b des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten * P* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * K* und * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2,, Paragraph 148, zweiter Fall, Paragraph 15, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 61/23b des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten * P* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Dem auf § 39 Abs 1a StPO gestützten Antrag (ON 91) kommt mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu. [1] Dem auf Paragraph 39, Absatz eins a, StPO gestützten Antrag (ON 91) kommt mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu.

[2]       Das gegenständliche Hauptverfahren gegen * K* und * P* (Anklage ON 89) beruht auf einem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) aufgrund der Bestimmung des § 20a StPO geführten Ermittlungsverfahren (§ 39 Abs 1a zweiter Halbsatz StPO). [2] Das gegenständliche Hauptverfahren gegen * K* und * P* (Anklage ON 89) beruht auf einem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) aufgrund der Bestimmung des Paragraph 20 a, StPO geführten Ermittlungsverfahren (Paragraph 39, Absatz eins a, zweiter Halbsatz StPO).

[3]            Mit Blick auf den (überschaubaren) Umfang der vorliegenden Hv-Akten und den Aufenthalt der zu ladenden Zeuginnen und Zeugen (ON 89 S 4) ebenso wie des Antragstellers in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Graz, Salzburg und Innsbruck liegen bei gebotener Einzelfallbetrachtung keine in § 39 Abs 1 StPO genannten Kriterien vor, die die Führung des Hauptverfahrens vor dem nach § 32a GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zweckmäßig erscheinen lassen. Weder der aktuelle Haftort des Mitangeklagten (in Wien), die Kanzleisitze der Verteidiger (in Wiener Neustadt bzw in Wien) noch der Sitz der WKStA (in Wien; zur Führung des Ermittlungsverfahrens an deren Außenstelle in Linz siehe allerdings ON 1.523 und ON 89 S 1) sprechen im vorliegenden Fall für eine solche Delegierung. [3] Mit Blick auf den (überschaubaren) Umfang der vorliegenden Hv-Akten und den Aufenthalt der zu ladenden Zeuginnen und Zeugen (ON 89 S 4) ebenso wie des Antragstellers in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Graz, Salzburg und Innsbruck liegen bei gebotener Einzelfallbetrachtung keine in Paragraph 39, Absatz eins, StPO genannten Kriterien vor, die die Führung des Hauptverfahrens vor dem nach Paragraph 32 a, GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zweckmäßig erscheinen lassen. Weder der aktuelle Haftort des Mitangeklagten (in Wien), die Kanzleisitze der Verteidiger (in Wiener Neustadt bzw in Wien) noch der Sitz der WKStA (in Wien; zur Führung des Ermittlungsverfahrens an deren Außenstelle in Linz siehe allerdings ON 1.523 und ON 89 S 1) sprechen im vorliegenden Fall für eine solche Delegierung.

[4]       Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E140676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00008.24A.0205.000

Im RIS seit

09.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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