Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* J*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* Limited, *, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.613,92 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 13. 12. 2023 (eingebracht 15. 12. 2023) wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Beklagte brachte in Ergänzung ihrer am 28. 11. 2023 gegen das Berufungsurteil erhobenen außerordentlichen Revision am 15. 12. 2023 einen weiteren Schriftsatz ein, mit dem sie auf ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren hinwies.
Rechtliche Beurteilung
[2] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666; RS0100170 [T3]). Der Schriftsatz ist daher unzulässig und schon deshalb zurückzuweisen.
[3] Im Übrigen war der Rechtsstreit der Parteien bei Einbringung des Schriftsatzes am 15. 12. 2023 bereits beendet, weil der Senat mit Beschluss vom 13. 12. 2023 die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das das klagestattgebende Ersturteil bestätigende Berufungsurteil mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat. [3] Im Übrigen war der Rechtsstreit der Parteien bei Einbringung des Schriftsatzes am 15. 12. 2023 bereits beendet, weil der Senat mit Beschluss vom 13. 12. 2023 die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das das klagestattgebende Ersturteil bestätigende Berufungsurteil mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen hat.
Textnummer
E140699European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00128.23S.0215.000Im RIS seit
06.03.2024Zuletzt aktualisiert am
06.03.2024