TE OGH 2024/2/27 11Ns12/24i

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Veröffentlicht am 27.02.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Vr 307/01 des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag des * auf nachträgliche Anonymisierung von personenbezogenen Daten in Betreff der Veröffentlichung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Vr 307/01 des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag des * auf nachträgliche Anonymisierung von personenbezogenen Daten in Betreff der Veröffentlichung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Betreff des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, wird nachträglich die vollständige Anonymisierung des Namens des Angeklagten * angeordnet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Im Rahmen der Veröffentlichung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte zwar weitgehend eine Anonymisierung des Namens des Angeklagten *, an zwei Stellen der Entscheidung unterblieb dies jedoch.

[2]            Mit Eingabe vom 31. Jänner 2024 begehrte der Genannte die gänzliche Anonymisierung seines Namens in dieser Entscheidung.

[3]            Insoweit war – vom für die Entscheidung über eine nachträgliche Anonymisierung zuständigen (vgl RIS-Justiz RS0132058 [T1], RS0125183 [T1, T2]) Senat – wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. [3] Insoweit war – vom für die Entscheidung über eine nachträgliche Anonymisierung zuständigen vergleiche RIS-Justiz RS0132058 [T1], RS0125183 [T1, T2]) Senat – wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Textnummer

E140922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00012.24I.0227.000

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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