TE OGH 2024/3/11 15Os10/24w

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Veröffentlicht am 11.03.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 14. November 2023, GZ 317 Hv 69/23v-32.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 14. November 2023, GZ 317 Hv 69/23v-32.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er am 17. und 24. November 2022 in K* als faktischer Geschäftsführer der B* GmbH, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, sohin als deren leitender Angestellter, einen Bestandteil deren Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder zumindest eines von ihnen geschmälert, indem er insgesamt 57.600 Euro vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überwies.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zu. [3] Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zu.

[4]       Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die das Nichtvorliegen schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) bloß behauptet und nicht (unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts) darlegt, weshalb trotz des bereits durch den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe signalisierten gesteigerten Unrechtsgehalts (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 28 ff mwN), des nicht unbeträchtlichen Schadens und der Verwendung von Scheinrechnungen (US 2) ein bloß durchschnittliches Verschulden vorliegen sollte. Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen. [4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die das Nichtvorliegen schwerer Schuld (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) bloß behauptet und nicht (unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts) darlegt, weshalb trotz des bereits durch den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe signalisierten gesteigerten Unrechtsgehalts (Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 28 ff mwN), des nicht unbeträchtlichen Schadens und der Verwendung von Scheinrechnungen (US 2) ein bloß durchschnittliches Verschulden vorliegen sollte. Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.

[5]            Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[6]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO. [6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Textnummer

E140813

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00010.24W.0311.000

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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