RS Vwgh 2006/4/26 2003/08/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
beobachten
merken

Index

E3R E05204020
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
ASVG §53 Abs3 litb;
SozVersAbk Deutschland 1998;

Rechtssatz

§ 53 Abs. 3 lit. b ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung stellt nach seinem klaren Wortlaut (nur) darauf ab, dass der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte hat. Dass der ursprüngliche Zweck dieser Bestimmung, bei derartigen grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Erleichterung der Hereinbringung von Beitragsschulden auf den im Inland beschäftigten Dienstnehmer zuzugreifen, durch die Anwendbarkeit der VO 1408/71 und das Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bei Dienstgebern, die ihren Sitz in Deutschland haben, nunmehr weggefallen sein mag, kann an der klaren gesetzlichen Anordnung, die ausschließlich auf die Betriebsstätte im Inland abstellt, nichts ändern und eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut nicht rechtfertigen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0165, und vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080241.X01

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten