TE OGH 2024/4/5 24Ns2/24i

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Veröffentlicht am 05.04.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Mag. Stangl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ DISZ/8-24 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019), denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Mag. Stangl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ DISZ/8-24 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich übertragen.

Text

Gründe:

[1]            Gegen *, Rechtsanwalt in *, wurde am 27. Februar 2024 Disziplinaranzeige erstattet. Der Kammeranwalt beantragte daraufhin die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt und – unter Berufung auf § 25 Abs 1 DSt –, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege. [1] Gegen *, Rechtsanwalt in *, wurde am 27. Februar 2024 Disziplinaranzeige erstattet. Der Kammeranwalt beantragte daraufhin die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt und – unter Berufung auf Paragraph 25, Absatz eins, DSt –, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einem Senat obliegenden) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]). [2] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einem Senat obliegenden) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).

[3]       Dem Antrag des Kammeranwalts war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS-Justiz RS0055477). [3] Dem Antrag des Kammeranwalts war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0055477).

Textnummer

E141022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0240NS00002.24I.0405.000

Im RIS seit

12.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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