RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0167

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §30;
GehG 1956 §37 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 idF 1994/550;

Rechtssatz

Wann die Ausübung einer Stellvertretung bei der Arbeitsplatzbewertung (und als Folge der Wertigkeit des Arbeitsplatzes bei der Bemessung einer Funktionszulage gemäß § 30 GehG 1956) zu berücksichtigen ist, regelt - indirekt - § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 10 GehG 1956. Demnach steht für die vorübergehende Verwendung an einem Arbeitsplatz unter den im ersten Satz des § 37 Abs. 1 GehG 1956 näher umschriebenen Voraussetzungen eine Funktionsabgeltung (und damit keine Funktionszulage) zu. Als vorübergehende Verwendung gelten nach dem zweiten Satz des § 37 Abs. 1 GehG 1956 insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise ausgeübt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120167.X05

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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