RS Vwgh 2006/4/26 2003/08/0264

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2 idF 1998/I/138;
EStG 1988 §47 Abs1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ZAS 06/2006, S 259 - S 264;

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG in der Fassung der 55. ASVG-Novelle gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig, ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080264.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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