Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Mag. Lendl, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, Mag. Wurzer und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen die Richterin des Bezirksgerichts Mag. S* über die Beschwerde des Anzeigers Dr. F*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht vom 29. Februar 2024, GZ 112 Ds 1/24p-4, nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Disziplinargericht erster Instanz aus, dass die vom Anzeiger am 9. Februar 2024 eingebrachte Eingabe nicht weiter behandelt wird.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist nicht zulässig.
[3] Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RS0072693; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 124 RStDG Rz 5). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 2 RStDG). [3] Nach Paragraph 124, RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RS0072693; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph 124, RStDG Rz 5). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 164, Absatz 2, RStDG).
Textnummer
E141967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020DS00003.24Z.0603.000Im RIS seit
05.08.2024Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024