TE OGH 2024/6/3 2Ds3/24z

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Veröffentlicht am 03.06.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Mag. Lendl, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, Mag. Wurzer und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen die Richterin des Bezirksgerichts Mag. S* über die Beschwerde des Anzeigers Dr. F*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht vom 29. Februar 2024, GZ 112 Ds 1/24p-4, nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Disziplinargericht erster Instanz aus, dass die vom Anzeiger am 9. Februar 2024 eingebrachte Eingabe nicht weiter behandelt wird.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist nicht zulässig.

[3]       Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RS0072693; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 124 RStDG Rz 5). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 2 RStDG). [3] Nach Paragraph 124, RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RS0072693; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph 124, RStDG Rz 5). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 164, Absatz 2, RStDG).

Textnummer

E141967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020DS00003.24Z.0603.000

Im RIS seit

05.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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