TE OGH 2024/6/18 11Os62/24p

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Veröffentlicht am 18.06.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr, LL.M (WU) in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 6. Mai 2024, GZ 34 Hv 11/24g-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr, LL.M (WU) in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 6. Mai 2024, GZ 34 Hv 11/24g-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Text

Gründe:

[1]       Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 17. April 2024, GZ 34 Hv 11/24g-44, wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils Abs 2 SMG (B) schuldig erkannt. [1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 17. April 2024, GZ 34 Hv 11/24g-44, wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG (B) schuldig erkannt.

[2]            Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten (ON 49) – gestützt auf dessen Rechtsmittelverzicht – zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3]            In seiner dagegen gerichteten Beschwerde führt der Verurteilte zusammengefasst ins Treffen, er habe sich nach der Urteilsverkündung nicht konzentrieren können, sei sich der Bedeutung seiner Worte nicht bewusst gewesen und habe keinen Rechtsmittelverzicht abgeben wollen.

[4]            Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (vgl RIS-Justiz RS0098783 [T1, T2]) erklärte er im Anschluss an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung sowie nach Rücksprache mit seinem Verteidiger (§ 57 Abs 2 letzter Satz StPO), auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 43, 6). [4] Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vergleiche RIS-Justiz RS0098783 [T1, T2]) erklärte er im Anschluss an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung sowie nach Rücksprache mit seinem Verteidiger (Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz StPO), auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 43, 6).

[5]            Dieser ausdrückliche Verzicht ist – mangels entgegenstehender Gründe – wirksam und unwiderruflich (vgl RIS-Justiz RS0099976, RS0099945 [insb T19, T22, T24], RS0100103; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8). [5] Dieser ausdrückliche Verzicht ist – mangels entgegenstehender Gründe – wirksam und unwiderruflich vergleiche RIS-Justiz RS0099976, RS0099945 [insb T19, T22, T24], RS0100103; Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8).

[6]            Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde somit zu Recht zurückgewiesen (§ 285a Z 1 StPO), weshalb auch der Beschwerde nicht Folge zu geben war. [6] Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde somit zu Recht zurückgewiesen (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO), weshalb auch der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

[7]            Die Entscheidung über die ebenso angemeldete Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO; RIS-Justiz RS0100545). [7] Die Entscheidung über die ebenso angemeldete Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO; RIS-Justiz RS0100545).

[8]            Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11). [8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).

Textnummer

E141630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00062.24P.0618.000

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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