TE OGH 2024/6/19 15Os61/24w

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 31 HR 105/24v des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Dr. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2024, AZ 19 Bs 69/24x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 31 HR 105/24v des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Dr. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2024, AZ 19 Bs 69/24x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Am 16. Februar 2024 sah die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in mehreren Eingaben des Dr. * B* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verdächtigte Mag. * S* gemäß § 35c StAG ab, wovon sie auch den Anzeiger verständigte. [1] Am 16. Februar 2024 sah die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in mehreren Eingaben des Dr. * B* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB verdächtigte Mag. * S* gemäß Paragraph 35 c, StAG ab, wovon sie auch den Anzeiger verständigte.

[2]       Am 11. März 2024 versagte die Anklagebehörde dem Genannten die beantragte Akteneinsicht unter Hinweis darauf, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.

[3]       Das Landesgericht Wiener Neustadt wies den vom Anzeiger erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO mit der Begründung als unzulässig zurück, dass ein solcher bei einem Vorgehen nach § 35c StAG nicht zustehe. [3] Das Landesgericht Wiener Neustadt wies den vom Anzeiger erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO mit der Begründung als unzulässig zurück, dass ein solcher bei einem Vorgehen nach Paragraph 35 c, StAG nicht zustehe.

[4]       Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Dr. B* gegen den genannten Beschluss nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[5]            Die dagegen erhobene Beschwerde des Dr. B* war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

Textnummer

E141672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00061.24W.0619.000

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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