TE OGH 2024/6/25 2Nc35/24f

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Veröffentlicht am 25.06.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Wien 21, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die Ausgeschlossenheitsanzeige der * vom 13. Juni 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]            Das Verfahren betrifft den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension. Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass sie als Richterin des Oberlandesgerichts Linz an der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung beteiligt war.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.

[3]            Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils teilgenommen haben. Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der an der Entscheidung einer unteren Instanz mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat (RS0045973). Ein solcher Fall liegt hier vor, sodass die Ausgeschlossenheit auszusprechen war. [3] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils teilgenommen haben. Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der an der Entscheidung einer unteren Instanz mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat (RS0045973). Ein solcher Fall liegt hier vor, sodass die Ausgeschlossenheit auszusprechen war.

Textnummer

E142048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00035.24F.0625.000

Im RIS seit

19.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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