Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers H*, wegen Verfahrenshilfe, über den Delegierungsantrag des Antragstellers den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 19. 4. 2024, 15 R 19/24k, die Abweisung des für die Klagsführung gegen einen Sachverständigen gestellten Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers und hielt – zutreffend (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) – fest, dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. [1] Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 19. 4. 2024, 15 R 19/24k, die Abweisung des für die Klagsführung gegen einen Sachverständigen gestellten Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers und hielt – zutreffend (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO) – fest, dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
[2] Der Antragsteller brachte daraufhin (mit der vorliegenden handschriftlichen Eingabe) einen „Delegierungsantrag gemäß § 31 JN“ beim Obersten Gerichtshof ein. Er strebt offenbar die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich mit der Behauptung an, die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags sei unrichtig gewesen. [2] Der Antragsteller brachte daraufhin (mit der vorliegenden handschriftlichen Eingabe) einen „Delegierungsantrag gemäß Paragraph 31, JN“ beim Obersten Gerichtshof ein. Er strebt offenbar die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich mit der Behauptung an, die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags sei unrichtig gewesen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Delegierungsantrag ist nicht zulässig.
[4] Eine Delegierung nach § 31 JN setzt die Anhängigkeit der Rechtssache beim zuständigen Gericht voraus (RS0046312; RS0046168). [4] Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN setzt die Anhängigkeit der Rechtssache beim zuständigen Gericht voraus (RS0046312; RS0046168).
[5] Das gilt auch für die notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Rechtssache bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebracht wurde (RS0108886). Solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist, ist die Delegierung unzulässig (RS0046168). [5] Das gilt auch für die notwendige Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Rechtssache bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebracht wurde (RS0108886). Solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist, ist die Delegierung unzulässig (RS0046168).
Textnummer
E142112European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00016.24D.0626.000Im RIS seit
02.09.2024Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024