Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M* sowie die Berufung des Angeklagten * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 14. November 2023, GZ 6 Hv 88/23z-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M* sowie die Berufung des Angeklagten * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 14. November 2023, GZ 6 Hv 88/23z-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Dem Angeklagten M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er Ende 2019/Anfang 2020 in G* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung einer strafbaren Handlung, nämlich eines schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB durch einen unbekannten Täter, der * R* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Pistole, somit einer Waffe, eine fremde bewegliche Sache, nämlich 100 Gramm Cannabiskraut abnötigte, sonst beigetragen, indem er gemeinsam mit dem Mitangeklagten * A* das Opfer zum vereinbarten Treffpunkt begleitete und das Raubgeschehen beobachtete, um allenfalls einzugreifen. [2] Danach hat er Ende 2019/Anfang 2020 in G* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung einer strafbaren Handlung, nämlich eines schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB durch einen unbekannten Täter, der * R* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) und unter Verwendung einer Pistole, somit einer Waffe, eine fremde bewegliche Sache, nämlich 100 Gramm Cannabiskraut abnötigte, sonst beigetragen, indem er gemeinsam mit dem Mitangeklagten * A* das Opfer zum vereinbarten Treffpunkt begleitete und das Raubgeschehen beobachtete, um allenfalls einzugreifen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5, 10, 10a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 10, 10 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* schlägt fehl.
[4] Die Mängelrüge (nominell Z 5) vermisst Feststellungen zur „Zurechnung“ der Verwendung der Tatwaffe an den Beschwerdeführer und macht solcherart der Sache nach keinen Begründungsmangel, sondern materielle Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend. [4] Die Mängelrüge (nominell Ziffer 5,) vermisst Feststellungen zur „Zurechnung“ der Verwendung der Tatwaffe an den Beschwerdeführer und macht solcherart der Sache nach keinen Begründungsmangel, sondern materielle Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend.
[5] In der Sache geht die Beschwerde aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den zur subjektiven Ausrichtung in Bezug auf den Waffeneinsatz getroffenen Konstatierungen (vgl dazu im Übrigen Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 143 Rz 9 mwN) vorbei, wonach die Verwendung der Pistole beim Raubgeschehen mit Wissen und Wollen (auch) des Angeklagten M* erfolgte (vgl US 4). [5] In der Sache geht die Beschwerde aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den zur subjektiven Ausrichtung in Bezug auf den Waffeneinsatz getroffenen Konstatierungen vergleiche dazu im Übrigen Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 143, Rz 9 mwN) vorbei, wonach die Verwendung der Pistole beim Raubgeschehen mit Wissen und Wollen (auch) des Angeklagten M* erfolgte vergleiche US 4).
[6] Gleiches gilt für die Diversionsrüge (Z 10a), die den konstatierten Waffeneinsatz und damit die Annahme der Qualifikation nach § 143 Abs 2 erster Fall StGB ausblendet (vgl RIS-Justiz RS0116823). [6] Gleiches gilt für die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,), die den konstatierten Waffeneinsatz und damit die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 143, Absatz 2, erster Fall StGB ausblendet vergleiche RIS-Justiz RS0116823).
[7] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) stellt es keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) dar, dass das Erstgericht – unter Berücksichtigung einer Bedachtnahmeverurteilung (§ 31 StGB) – im Zusammentreffen von strafbaren Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und in der Tatverübung des Raubes in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898) Erschwerungsgründe erblickt hat (US 7 f). [7] Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) stellt es keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) dar, dass das Erstgericht – unter Berücksichtigung einer Bedachtnahmeverurteilung (Paragraph 31, StGB) – im Zusammentreffen von strafbaren Handlungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und in der Tatverübung des Raubes in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898) Erschwerungsgründe erblickt hat (US 7 f).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E141729European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00045.24W.0627.000Im RIS seit
10.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024