RS Vwgh 2006/4/27 2005/20/0645

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2 Z5 idF 2004/I/010;
ZustG §4;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die im § 8 Abs. 1 ZustG normierte Mitteilungspflicht bezieht sich auf die "Änderung" der "bisherigen Abgabestelle". Sie setzt also voraus, dass die Partei (während des Verfahrens) über eine "Abgabestelle" (im Sinne des hier maßgeblichen § 4 ZustG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004; vgl. nunmehr § 2 Z 5 ZustG), insbesondere über eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, verfügt hat. Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG kommt daher - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - nicht in Betracht, wenn die Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129; E 20. November 2001, 2000/09/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200645.X03

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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