TE OGH 2024/7/25 2Ob122/24s

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Veröffentlicht am 25.07.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. minderjähriger A*, verteten durch die sorgeberechtigten Eltern B* und L*, 2. B* und 3. L*, alle *, alle vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M*, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Mai 2024, GZ 4 R 224/23d-78, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der minderjährige Erstkläger wurde beim Abgang einer Dachlawine schwer verletzt.

[2]            Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren der Kläger statt.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf:

[4]            1. Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [4] 1. Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[5]            2. Das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen begründet keine Nichtigkeit (RS0042203).

[6]            3. Bei der Vorsorge zur Abwendung der Gefahr eines Schadens durch abgehende Dachlawinen bestimmt sich der Grad der anzuwendenden Sorgfalt sowie die Art und der Umfang der Sicherungspflicht nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen (RS0023407), sodass Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung regelmäßig nicht zu beantworten sind (vgl 2 Ob 37/13z). Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der detaillierten Feststellungen angenommen, dass die insbesondere aufgrund der besonderen Positionierung des „oberen Dachs“ erhöhte Gefahr von Dachlawinen für die (selbständig verwaltenden) Wohnungseigentümer ebenso erkennbar gewesen sei wie die von den geänderten Witterungsverhältnissen (starker Regen und milde Temperaturen bei bereits vorhandener Schneelast) ausgehende Gefahr. Wenn es auf dieser Grundlage davon ausging, es wäre den Wohnungseigentümern aufgrund für sie erkennbarer, vorangegangener Abgänge von Dachlawinen vom konkreten Dach zumutbar gewesen, ein technisch mögliches erweitertes Schneerückhaltesystem zu installieren oder eine konkrete Kontrolle bzw Räumung des Daches zu veranlassen, stellt dies keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. [6] 3. Bei der Vorsorge zur Abwendung der Gefahr eines Schadens durch abgehende Dachlawinen bestimmt sich der Grad der anzuwendenden Sorgfalt sowie die Art und der Umfang der Sicherungspflicht nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen (RS0023407), sodass Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung regelmäßig nicht zu beantworten sind vergleiche 2 Ob 37/13z). Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der detaillierten Feststellungen angenommen, dass die insbesondere aufgrund der besonderen Positionierung des „oberen Dachs“ erhöhte Gefahr von Dachlawinen für die (selbständig verwaltenden) Wohnungseigentümer ebenso erkennbar gewesen sei wie die von den geänderten Witterungsverhältnissen (starker Regen und milde Temperaturen bei bereits vorhandener Schneelast) ausgehende Gefahr. Wenn es auf dieser Grundlage davon ausging, es wäre den Wohnungseigentümern aufgrund für sie erkennbarer, vorangegangener Abgänge von Dachlawinen vom konkreten Dach zumutbar gewesen, ein technisch mögliches erweitertes Schneerückhaltesystem zu installieren oder eine konkrete Kontrolle bzw Räumung des Daches zu veranlassen, stellt dies keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.

[7]       4. Insgesamt war die außerordentliche Revision damit zurückzuweisen.

Textnummer

E142080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00122.24S.0725.000

Im RIS seit

22.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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