TE OGH 2024/7/25 2Ob107/24k

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Veröffentlicht am 25.07.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2020 verstorbenen J*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter M*, vertreten durch Mag. Markus Adam, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2024, GZ 42 R 377/23m-83, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel, zu denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG zählt (vgl RS0121265 [T4]), können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden (RS0121265). Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt, sondern nur dann zur Aufhebung führen kann, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213). [1] 1. Die in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG genannten Mängel, zu denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG zählt vergleiche RS0121265 [T4]), können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden (RS0121265). Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt, sondern nur dann zur Aufhebung führen kann, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213).

[2]            Da der Gerichtskommissär die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens im Zusammenhang mit der Ladung zur Tagsatzung am 22. Juni 2023 darüber informierte, dass dieser Termin vorsorglich für zwei Stunden anberaumt worden sei, um die „Beendigung des Verfahrens“ vornehmen zu können und den Parteien die Erstattung „aller erforderlichen Erklärungen und Anträge“ zu Protokoll zu ermöglichen, ist der Argumentation der Revisionsrekurswerberin zum angeblich überraschenden Vorgehen des Gerichtskommissärs der Boden entzogen. Dass die Revisionsrekurswerberin ungeachtet dieser Mitteilung von einer ausschließlich der Errichtung eines Inventars dienenden Tagsatzung ausging, begründet keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

[3]       Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). [3] Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

[4]       2. Einander widersprechende Erbantrittserklärungen, die das in den §§ 160 ff AußStrG geregelte Verfahren über das Erbrecht auslösen, liegen dann vor, wenn die von den Erbanwärtern geltend gemachten Erbquoten insgesamt mehr als ein Ganzes betragen, somit von vornherein klar ist, dass der Nachlassumfang nicht ausreicht, um allen Erbanwärtern die von ihnen beanspruchte Quote zukommen zu lassen (5 Ob 167/14s Punkt 3.6. mwN). Da beide Töchter Erbantrittserklärungen je zur Hälfte des Nachlasses abgegeben haben, bestand kein Anlass zur amtswegigen (2 Ob 54/18g Punkt 8.1.) Durchführung eines Verfahrens über das Erbrecht. Sowohl Streitigkeiten über den Umfang eines Vermächtnisses (vgl 2 Ob 104/22s Rz 29 mwN) als auch solche über Fragen der Erbteilung (RS0008145) sind grundsätzlich im Streitverfahren auszutragen. [4] 2. Einander widersprechende Erbantrittserklärungen, die das in den Paragraphen 160, ff AußStrG geregelte Verfahren über das Erbrecht auslösen, liegen dann vor, wenn die von den Erbanwärtern geltend gemachten Erbquoten insgesamt mehr als ein Ganzes betragen, somit von vornherein klar ist, dass der Nachlassumfang nicht ausreicht, um allen Erbanwärtern die von ihnen beanspruchte Quote zukommen zu lassen (5 Ob 167/14s Punkt 3.6. mwN). Da beide Töchter Erbantrittserklärungen je zur Hälfte des Nachlasses abgegeben haben, bestand kein Anlass zur amtswegigen (2 Ob 54/18g Punkt 8.1.) Durchführung eines Verfahrens über das Erbrecht. Sowohl Streitigkeiten über den Umfang eines Vermächtnisses vergleiche 2 Ob 104/22s Rz 29 mwN) als auch solche über Fragen der Erbteilung (RS0008145) sind grundsätzlich im Streitverfahren auszutragen.

Textnummer

E142203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00107.24K.0725.000

Im RIS seit

22.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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