Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Februar 2024, GZ 56 Hv 88/22b-231, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Februar 2024, GZ 56 Hv 88/22b-231, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde * W* unter Bezugnahme auf den aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 14 Os 45/23h vom 6. September 2023 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall und § 15 StGB (1./B./a./ bis d./, 1./C./ bis E./) sowie der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (1./2./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (3./) des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Februar 2023, GZ 56 Hv 88/22b-213, und unter Neubildung der Subsumtionseinheit zu 1./ zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. In Bezug auf jenen gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, dessen Schuldspruch im ersten Rechtsgang durch das genannte Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs aufgehoben worden war, wurde das Verfahren – nach Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage in diesen Punkten (ON 1 S 177) – mit Beschluss des genannten Gerichts vom 19. Dezember 2023 gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt (ON 223). [1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde * W* unter Bezugnahme auf den aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 14 Os 45/23h vom 6. September 2023 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall und Paragraph 15, StGB (1./B./a./ bis d./, 1./C./ bis E./) sowie der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (1./2./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB (3./) des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Februar 2023, GZ 56 Hv 88/22b-213, und unter Neubildung der Subsumtionseinheit zu 1./ zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. In Bezug auf jenen gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, dessen Schuldspruch im ersten Rechtsgang durch das genannte Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs aufgehoben worden war, wurde das Verfahren – nach Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage in diesen Punkten (ON 1 S 177) – mit Beschluss des genannten Gerichts vom 19. Dezember 2023 gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt (ON 223).
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen das bezeichnete Urteil vom 27. Februar 2024 richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [2] Gegen das bezeichnete Urteil vom 27. Februar 2024 richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Eine erfolgversprechende Verfahrensrüge (Z 4) setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. Bloß mit Kritik an einzelnen Aspekten der Verhandlungsführung und der Behauptung, der Ablauf der Verhandlung habe „in Summe bei näherer Betrachtung“ „den Grundsätzen einer fairen Verhandlung (…) wohl nicht“ entsprochen, ohne dass dabei auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder einen (nach Art von Anträgen substantiierten) Widerspruch desselben Bezug genommen wird, kann Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht dargetan werden (vgl RIS-Justiz RS0099112, RS0099250; zum Erfordernis eines deutlich und bestimmt formulierten Begehrens bei der Antragstellung vgl RIS-Justiz RS0118060). [3] Eine erfolgversprechende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. Bloß mit Kritik an einzelnen Aspekten der Verhandlungsführung und der Behauptung, der Ablauf der Verhandlung habe „in Summe bei näherer Betrachtung“ „den Grundsätzen einer fairen Verhandlung (…) wohl nicht“ entsprochen, ohne dass dabei auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder einen (nach Art von Anträgen substantiierten) Widerspruch desselben Bezug genommen wird, kann Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht dargetan werden vergleiche RIS-Justiz RS0099112, RS0099250; zum Erfordernis eines deutlich und bestimmt formulierten Begehrens bei der Antragstellung vergleiche RIS-Justiz RS0118060).
[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E142025European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00043.24S.0731.000Im RIS seit
14.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024