TE OGH 2024/8/23 12Ns56/24t

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Veröffentlicht am 23.08.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB, AZ 42 Hv 13/09a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB, AZ 42 Hv 13/09a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * M* und * S* sowie die Berufungen der Angeklagten * Sc*, * U* und * Se* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2023, GZ 42 Hv 13/09a-707a, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Dr. Haslwanter LL.M..

Text

Gründe:

[1]       Im Verfahren AZ 42 Hv 13/09a des Landesgerichts für Strafsachen Wien wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10. November 2010, AZ 15 Os 95/10z, die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * M*, * S*, * Sc*, * U* und * Se* zurück. An dieser Entscheidung wirkte Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * mit.

[2]       Nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurden die Angeklagten M* sowie (jeweils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB) S*, Sc*, U* und Se* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2023, GZ 42 Hv 13/09a-707a, abermals des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt. [2] Nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurden die Angeklagten M* sowie (jeweils als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) S*, Sc*, U* und Se* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2023, GZ 42 Hv 13/09a-707a, abermals des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 39/24k über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des Senats 15. Er ist in diesem Verfahren anlässlich der zu AZ 15 Os 95/10z getroffenen Entscheidung bereits als Richter tätig gewesen. Daher ist er gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über die nunmehrigen Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149). [3] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 39/24k über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des Senats 15. Er ist in diesem Verfahren anlässlich der zu AZ 15 Os 95/10z getroffenen Entscheidung bereits als Richter tätig gewesen. Daher ist er gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über die nunmehrigen Rechtsmittel ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0125149).

[4]       An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs (§ 45 Abs 2 StPO) der im Tenor genannte Richter. [4] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 45, Absatz 2, StPO) der im Tenor genannte Richter.

Textnummer

E142091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00056.24T.0823.000

Im RIS seit

26.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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