TE OGH 2024/9/11 13Os64/24x

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Rechtshilfesache betreffend A* und andere, AZ 20 HSt 67/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten von der Generalprokuratur gegen die Anordnung dieser Staatsanwaltschaft vom 22. September 2023 (ON 8) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

In der Rechtshilfesache AZ 20 HSt 67/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg verletzt die Anordnung der Sicherstellung dieser Staatsanwaltschaft vom 22. September 2023 (ON 8 Punkt I) § 109 Z 1 StPO und § 102 Abs 2 Z 3 StPO iVm § 110 Abs 1 StPO.In der Rechtshilfesache AZ 20 HSt 67/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg verletzt die Anordnung der Sicherstellung dieser Staatsanwaltschaft vom 22. September 2023 (ON 8 Punkt römisch eins) Paragraph 109, Ziffer eins, StPO und Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz eins, StPO.

Diese Anordnung wird aufgehoben.

Text

Gründe:

[1]                     Im Verfahren gegen A* und andere wegen strafbarer Urheberrechtsverletzung nach Titel 17 United States Code § 506 (a) (1)(A) und anderer strafbarer Handlungen ersuchte das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika mit Schreiben vom 11. August 2023 (ON 2.4, 2 ff [deutsche Übersetzung S 16 ff]) um Rechtshilfe, indem der Zugriff auf eine (konkret bezeichnete) Internet-Domain gesperrt werde, die Nutzer der Website auf diese Sperre hingewiesen werden und auf einer „Splash Page“ gepostet werde, dass die Website auf Ersuchen der US-Behörden von österreichischen Behörden beschlagnahmt worden sei. [1] Im Verfahren gegen A* und andere wegen strafbarer Urheberrechtsverletzung nach Titel 17 United States Code Paragraph 506, (a) (1)(A) und anderer strafbarer Handlungen ersuchte das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika mit Schreiben vom 11. August 2023 (ON 2.4, 2 ff [deutsche Übersetzung S 16 ff]) um Rechtshilfe, indem der Zugriff auf eine (konkret bezeichnete) Internet-Domain gesperrt werde, die Nutzer der Website auf diese Sperre hingewiesen werden und auf einer „Splash Page“ gepostet werde, dass die Website auf Ersuchen der US-Behörden von österreichischen Behörden beschlagnahmt worden sei.

[2]                     Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Salzburg am 22. September 2023 – soweit hier von Bedeutung – „gemäß § 110 Abs 1 Z 1 und 3 StPO“ dieSicherstellung der durch eine Vergabestelle in Salzburg registrierten Domain an, indem sie der Vergabestelle die „Übertragung der genannten Domain“ durch Eintragung einer Sicherheitsbehörde des ersuchenden Staats als neuen Registranten und die Umleitung der Domain auf zwei in der Anordnung angeführte IP-Adressen (Nameserver) auftrug (ON 8 Punkt I). [2] Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Salzburg am 22. September 2023 – soweit hier von Bedeutung – „gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StPO“ dieSicherstellung der durch eine Vergabestelle in Salzburg registrierten Domain an, indem sie der Vergabestelle die „Übertragung der genannten Domain“ durch Eintragung einer Sicherheitsbehörde des ersuchenden Staats als neuen Registranten und die Umleitung der Domain auf zwei in der Anordnung angeführte IP-Adressen (Nameserver) auftrug (ON 8 Punkt römisch eins).

[3]                     Ein Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme nach § 113 Abs 3 StPO erfolgte nicht. [3] Ein Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme nach Paragraph 113, Absatz 3, StPO erfolgte nicht.

Rechtliche Beurteilung

[4]                     Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2023 (ON 8 Punkt I) mit dem Gesetz nicht im Einklang: [4] Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2023 (ON 8 Punkt römisch eins) mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[5]                     Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. ZPMRK dar (EGMR 18. 9. 2007, 25379/04 ua, P.GmbH/Deutschland; 3 Ob 287/08i; Thiele in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 12 Rz 45; Rassi, Exekution auf Internetrechte nach der GREx, ecolex 2021/698, 1070). [5] Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Artikel eins, des 1. ZPMRK dar (EGMR 18. 9. 2007, 25379/04 ua, P.GmbH/Deutschland; 3 Ob 287/08i; Thiele in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 12, Rz 45; Rassi, Exekution auf Internetrechte nach der GREx, ecolex 2021/698, 1070).

[6]                     Gemäß § 110 Abs 2 StPO ist die (einen Eingriff in eine geschützte Eigentumsposition darstellende) Maßnahme der Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen. [6] Gemäß Paragraph 110, Absatz 2, StPO ist die (einen Eingriff in eine geschützte Eigentumsposition darstellende) Maßnahme der Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.

[7]                     Nach der Definition des § 109 Z 1 StPO ist Sicherstellung die vorläufige Begründung von Verfügungsmacht über Gegenstände (lit a) und das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte (lit b). [7] Nach der Definition des Paragraph 109, Ziffer eins, StPO ist Sicherstellung die vorläufige Begründung von Verfügungsmacht über Gegenstände (Litera a,) und das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte (Litera b,).

[8]                     Dem Gesetzeswortlaut folgend ist Sicherstellung durch vorläufige Gewahrsamsbegründung (Verfügungsmacht) nur in Bezug auf Gegenstände, also bewegliche körperliche Sachen, zulässig (EBRV 25 BlgNR 22. GP 153; Tipold/Zerbes, WK-StPO § 109 Rz 2). Nicht vorgesehen ist in § 109 Z 1 StPO somit, dass andere Vermögenswerte (als Gegenstände) in behördliche Verwahrung genommen werden (14 Os 137/22m, RIS-Justiz RS0133580 [T2]). [8] Dem Gesetzeswortlaut folgend ist Sicherstellung durch vorläufige Gewahrsamsbegründung (Verfügungsmacht) nur in Bezug auf Gegenstände, also bewegliche körperliche Sachen, zulässig (EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 153, ; Tipold/Zerbes, WK-StPO Paragraph 109, Rz 2). Nicht vorgesehen ist in Paragraph 109, Ziffer eins, StPO somit, dass andere Vermögenswerte (als Gegenstände) in behördliche Verwahrung genommen werden (14 Os 137/22m, RIS-Justiz RS0133580 [T2]).

[9]          Steht die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes (als Gegenstände) in Rede, kommen nach § 109 Z 1 lit b StPO nur das Drittverbot oder das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung in Betracht. [9] Steht die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes (als Gegenstände) in Rede, kommen nach Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, StPO nur das Drittverbot oder das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung in Betracht.

[10]                    Bei Internet-Domains handelt es sich nicht um Gegenstände im Sinn des § 109 Z 1 lit a StPO, sondern um unkörperliche Sachen (§ 292 ABGB; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 292 Rz 2; Helmich in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 292 Rz 8). [10] Bei Internet-Domains handelt es sich nicht um Gegenstände im Sinn des Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a, StPO, sondern um unkörperliche Sachen (Paragraph 292, ABGB; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 292, Rz 2; Helmich in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 292, Rz 8).

[11]                    Daraus folgt, dass Sicherstellung durch Begründung von Verfügungsmacht, wie sie mit der Übertragung einer Domain durch Eintragung eines neuen Registranten und „Umleitung“ auf entsprechende Nameserver einhergeht, jedenfalls ausscheidet.

[12]                    Internet-Domains auf Dritte zu übertragen, räumt auch die Befugnis des § 109 Z 1 lit b StPO nicht ein. [12] Internet-Domains auf Dritte zu übertragen, räumt auch die Befugnis des Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, StPO nicht ein.

[13]                    Soweit sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anordnung auf das Drittverbot, die sinngemäße Geltung der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen und darauf beruft, dass § 382 Z 2 EO die Verwaltung unter anderem jener Rechte, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht, normiere, übersieht sie, dass § 115 Abs 4 StPO nicht die Möglichkeit zusätzlicher – in der StPO gar nicht vorgesehener – Sicherungsmittel eröffnet (vgl dazu Kirchbacher, StPO15 § 115 Rz 4). [13] Soweit sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anordnung auf das Drittverbot, die sinngemäße Geltung der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen und darauf beruft, dass Paragraph 382, Ziffer 2, EO die Verwaltung unter anderem jener Rechte, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht, normiere, übersieht sie, dass Paragraph 115, Absatz 4, StPO nicht die Möglichkeit zusätzlicher – in der StPO gar nicht vorgesehener – Sicherungsmittel eröffnet vergleiche dazu Kirchbacher, StPO15 Paragraph 115, Rz 4).

[14]                    Das in § 382 Z 7 EO zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen (vgl § 381 EO) vorgesehene Drittverbot wird dadurch vollzogen, dass dem Betroffenen jede Verfügung über seinen Anspruch wider den Dritten und insbesondere die Empfangnahme der in Rede stehenden Sachen untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Betroffenen gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte (vgl Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 26). Dabei soll das Leistungsverbot an den Dritten verhindern, dass mit seiner Leistung an den Betroffenen das gepfändete Recht untergeht. Die Verwahrung und Verwaltung (vgl [zu beweglichen körperlichen Sachen] § 379 Abs 3 Z 1 EO) von Forderungen des Betroffenen ist hingegen nicht vorgesehen (14 Os 107/21y). [14] Das in Paragraph 382, Ziffer 7, EO zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen vergleiche Paragraph 381, EO) vorgesehene Drittverbot wird dadurch vollzogen, dass dem Betroffenen jede Verfügung über seinen Anspruch wider den Dritten und insbesondere die Empfangnahme der in Rede stehenden Sachen untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Betroffenen gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte vergleiche Tipold/Zerbes, WK-StPO Paragraph 115, Rz 26). Dabei soll das Leistungsverbot an den Dritten verhindern, dass mit seiner Leistung an den Betroffenen das gepfändete Recht untergeht. Die Verwahrung und Verwaltung vergleiche [zu beweglichen körperlichen Sachen] Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO) von Forderungen des Betroffenen ist hingegen nicht vorgesehen (14 Os 107/21y).

[15]                    Nach Maßgabe dessen verletzt die Anordnung der Staatsanwaltschaft § 109 Z 1 StPO. [15] Nach Maßgabe dessen verletzt die Anordnung der Staatsanwaltschaft Paragraph 109, Ziffer eins, StPO.

[16]                    Gemäß § 110 Abs 1 StPO ist Sicherstellung (nur) zulässig, wenn sie aus Beweisgründen (Z 1), zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (Z 2) oder zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung (Z 3) erforderlich scheint. [16] Gemäß Paragraph 110, Absatz eins, StPO ist Sicherstellung (nur) zulässig, wenn sie aus Beweisgründen (Ziffer eins,), zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (Ziffer 2,) oder zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung (Ziffer 3,) erforderlich scheint.

[17]                    Nach § 102 Abs 1 zweiter Satz StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Zwangsmaßnahmen zu begründen und schriftlich auszufertigen. Dabei hat die Ausfertigung gemäß § 102 Abs 2 Z 3 StPO auch die Tatsachen zu enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. [17] Nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Zwangsmaßnahmen zu begründen und schriftlich auszufertigen. Dabei hat die Ausfertigung gemäß Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auch die Tatsachen zu enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

[18]                    Fallbezogen hat die Staatsanwaltschaft jedoch nicht dargelegt, auf welche Sachverhaltsannahmen sie die Relevanz der sicherzustellenden Domain (vgl zum Unterschied zwischen Domain und Website Thiele in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 12 Rz 35) als Beweismittel zur Klärung eines konkreten Beweisthemas (vgl Ratz, Sicherstellung, Durchsuchung und Amtshilfe im Verhältnis zueinander, ÖJZ 2023/98, 601 f) oder als Sicherungsmittel (soweit hier von Interesse) für den erweiterten Verfall stützt. Ebenso wenig enthält die Anordnung eine geeignete Sachverhaltsbasis für die Beurteilung der Tauglichkeit (vgl dazu Wiederin, WK-StPO § 5 Rz 88) und der Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme – nämlich der Übertragung der Domain auf eine ausländische Behörde als neuen Registranten und deren „Umleitung“ auf von der ersuchenden Behörde vorgegebene Nameserver zwecks Aufrufs einer „Splash Page“ der ausländischen Behörde – zur Erreichung der genannten Sicherungszwecke (vgl zur Begründungspflicht Tipold/Zerbes, WK-StPO § 110 StPO Rz 59). [18] Fallbezogen hat die Staatsanwaltschaft jedoch nicht dargelegt, auf welche Sachverhaltsannahmen sie die Relevanz der sicherzustellenden Domain vergleiche zum Unterschied zwischen Domain und Website Thiele in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 12, Rz 35) als Beweismittel zur Klärung eines konkreten Beweisthemas vergleiche Ratz, Sicherstellung, Durchsuchung und Amtshilfe im Verhältnis zueinander, ÖJZ 2023/98, 601 f) oder als Sicherungsmittel (soweit hier von Interesse) für den erweiterten Verfall stützt. Ebenso wenig enthält die Anordnung eine geeignete Sachverhaltsbasis für die Beurteilung der Tauglichkeit vergleiche dazu Wiederin, WK-StPO Paragraph 5, Rz 88) und der Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme – nämlich der Übertragung der Domain auf eine ausländische Behörde als neuen Registranten und deren „Umleitung“ auf von der ersuchenden Behörde vorgegebene Nameserver zwecks Aufrufs einer „Splash Page“ der ausländischen Behörde – zur Erreichung der genannten Sicherungszwecke vergleiche zur Begründungspflicht Tipold/Zerbes, WK-StPO Paragraph 110, StPO Rz 59).

[19]                    Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 22. September 2023 verletzt somit durch das Fehlen einer Begründung im Sinn des § 102 Abs 2 Z 3 StPO auch die genannte Bestimmung iVm § 110 Abs 1 StPO. [19] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 22. September 2023 verletzt somit durch das Fehlen einer Begründung im Sinn des Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auch die genannte Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz eins, StPO.

[20]                    Da nicht auszuschließen ist, dass die von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen den Betroffenen zum Nachteil gereichen (§ 292 letzter Satz StPO), war deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verbinden. [20] Da nicht auszuschließen ist, dass die von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen den Betroffenen zum Nachteil gereichen (Paragraph 292, letzter Satz StPO), war deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verbinden.

Textnummer

E142490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00064.24X.0911.000

Im RIS seit

14.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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