Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Israel, vertreten durch Maitre Raphael Seidler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Frimmel Anetter Schaal Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 209.000 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Februar 2024, GZ 3 R 263/23g-36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 3. August 2023, GZ 2 C 667/22a-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision dient zur Kenntnis.
Text
Begründung:
[1] Mit Schriftsatz vom 10. 6. 2024 zog die Klägerin ihre vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. 4. 2024 zu * eingebrachte Revision zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens nach § 7 IO steht der Wirksamkeit dieser Zurückziehung des Rechtsmittels als zur endgültigen Erledigung des Prozesses führende Parteihandlung nicht entgegen (RS0037082; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 163 Rz 4). [2] Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens nach Paragraph 7, IO steht der Wirksamkeit dieser Zurückziehung des Rechtsmittels als zur endgültigen Erledigung des Prozesses führende Parteihandlung nicht entgegen (RS0037082; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 163, Rz 4).
[3] Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]). [3] Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
Textnummer
E142495European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00063.24V.0920.000Im RIS seit
14.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024