TE OGH 2024/10/9 9ObA57/24h

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Veröffentlicht am 09.10.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 10.420,99 EUR brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 10.420,99 EUR brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die den Parteien im ERV übermittelten Ausfertigungen des Beschlusses vom 19. September 2024 werden dahin berichtigt, dass sie der Urschrift angeglichen werden und wie die beigeschlossenen Ausfertigungen lauten.

Text

Begründung:

[1]       Den Parteien wurden Ausfertigungen zugestellt, die im Kopf den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Kallab irrtümlich als „(aus dem Kreis der Arbeitgeber)“ ausweisen. Tatsächlich ist er dem Kreis der Arbeitnehmer zugehörig.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Gemäß § 419 Abs 1 und 2 ZPO ist diese Abweichung der Ausfertigungen von der Urschrift von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt dadurch, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen des Beschlusses zugestellt werden (RS0041601 [T5]). [2] Gemäß Paragraph 419, Absatz eins und 2 ZPO ist diese Abweichung der Ausfertigungen von der Urschrift von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt dadurch, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen des Beschlusses zugestellt werden (RS0041601 [T5]).

Textnummer

E142492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00057.24H.1009.000

Im RIS seit

14.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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