Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ DISZ/27-24 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ DISZ/27-24 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer übertragen.
Text
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, zu AZ DISZ/27-24 Disziplinaranzeige erstattet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der zuständige Kammeranwalt beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Genannten, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt sowie die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt, weil * Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer ist. [2] Der zuständige Kammeranwalt beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Genannten, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt sowie die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Paragraph 25, Absatz eins, DSt, weil * Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer ist.
[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477 [T12, T16, T20]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]). [3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477 [T12, T16, T20]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[4] Dem Antrag war daher Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
Textnummer
E142944European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0230NS00003.24D.1106.001Im RIS seit
08.12.2024Zuletzt aktualisiert am
08.12.2024