TE OGH 2024/11/19 1Ob154/24i

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Veröffentlicht am 19.11.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache des Antragstellers M*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag vom 17. Oktober 2024 wird in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 1 JN dem Landesgericht Steyr überwiesen.Der Antrag vom 17. Oktober 2024 wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Landesgericht Steyr überwiesen.

Text

Begründung:

[1]       Mit Beschluss vom 25. 9. 2024 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung des gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurses (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). [1] Mit Beschluss vom 25. 9. 2024 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung des gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurses (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO).

[2]       Mit Eingabe vom 17. 10. 2024 ersuchte der Antragsteller „nochmal im Sinne des Rechtsstaats“, den „Antrag auf Verfahrenshilfe zu bewilligen und so den Fall zu bearbeiten“.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Für die Behandlung des (wiederholten) Verfahrenshilfeantrags ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig (§ 65 ZPO). [3] Für die Behandlung des (wiederholten) Verfahrenshilfeantrags ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig (Paragraph 65, ZPO).

[4]       Ein an ein unzuständiges Gericht – auch an den Obersten Gerichtshof – gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 1 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (RS0131152; 1 Nc 10/19i mwN). [4] Ein an ein unzuständiges Gericht – auch an den Obersten Gerichtshof – gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (RS0131152; 1 Nc 10/19i mwN).

Textnummer

E143224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00154.24I.1119.000

Im RIS seit

16.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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