Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4. April 2025, GZ 17 Hv 11/25d-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4. April 2025, GZ 17 Hv 11/25d-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie in S* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
I) vom September 2022 bis zum August 2024 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Angriffenrömisch eins) vom September 2022 bis zum August 2024 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Angriffen
1) an neun namentlich genannte Personen zumindest 1.394,5 Gramm Heroin, enthaltend 169,43 Gramm Reinsubstanz, und
2) an zwei namentlich genannte Personen zumindest 14 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 1,76 Gramm THCA und 0,13 Gramm Delta-9-THC, sowie
II) vom 5. März 2020 bis zum 22. August 2024 erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar Heroin, Cannabiskraut, enthaltend THCA und Delta-9-THC, und Substitol, enthaltend Morphin, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.römisch zwei) vom 5. März 2020 bis zum 22. August 2024 erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar Heroin, Cannabiskraut, enthaltend THCA und Delta-9-THC, und Substitol, enthaltend Morphin, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.
Rechtliche Beurteilung
[3] Ihre – in der Ausführung verfehlt, jedoch unschädlich (RIS-Justiz RS0099013 [T1 und T2]) als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete – Nichtigkeitsbeschwerde (ON 57) stützt die Angeklagte auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO. [3] Ihre – in der Ausführung verfehlt, jedoch unschädlich (RIS-Justiz RS0099013 [T1 und T2]) als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete – Nichtigkeitsbeschwerde (ON 57) stützt die Angeklagte auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO.
[4] Welcher konkreten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite es zur Rechtsrichtigkeit der Subsumtion nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die vom Erstgericht getroffenen (US 4) hinaus noch bedurft haben sollte, leitet die Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). [4] Welcher konkreten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite es zur Rechtsrichtigkeit der Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die vom Erstgericht getroffenen (US 4) hinaus noch bedurft haben sollte, leitet die Rüge (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[5] Mit der bloßen Behauptung, die Beweiswürdigung sei „unvollständig und spekulativ“ (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5), zeigt die Beschwerde keinen Begründungsfehler im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, vgl eingehend 13 Os 35/20a). [5] Mit der bloßen Behauptung, die Beweiswürdigung sei „unvollständig und spekulativ“ (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5,), zeigt die Beschwerde keinen Begründungsfehler im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, vergleiche eingehend 13 Os 35/20a).
[6] Das Vorbringen, „die Einvernahme zentraler Zeugen wie H* und Se*“ sei nicht „durch andere Beweismittel“ ersetzt worden, ist angesichts des nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 2a StPO erfolgten Vortrags eben jener Vernehmungen (ON 52 S 4 iVm ON 2.5 und ON 18.3) unverständlich. [6] Das Vorbringen, „die Einvernahme zentraler Zeugen wie H* und Se*“ sei nicht „durch andere Beweismittel“ ersetzt worden, ist angesichts des nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO erfolgten Vortrags eben jener Vernehmungen (ON 52 S 4 in Verbindung mit ON 2.5 und ON 18.3) unverständlich.
[7] Die nochmalige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe durch die Angeklagte (ON 58) ist mit Blick auf die in § 285 Abs 1 StPO normierte Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung unbeachtlich (RIS-Justiz RS0100152). [7] Die nochmalige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe durch die Angeklagte (ON 58) ist mit Blick auf die in Paragraph 285, Absatz eins, StPO normierte Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung unbeachtlich (RIS-Justiz RS0100152).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E145629European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00066.25T.0924.000Im RIS seit
10.10.2025Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025