RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §124 Abs1;
BauO Wr §125 Abs1 lita;
BauO Wr §125 Abs4;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn entsprechend der BauO für Wien ein Bauführer bestellt wurde und bei der Bauführung Abweichungen von einem bewilligten Plan vorkommen, ist dafür der Bauführer verantwortlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/05/0024). Der bestellte Bauführer ist auch dann verantwortlich, wenn er mit dem Bau bereits beginnt, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 97/05/0189). Im Sinne des § 125 Abs. 4 BauO für Wien wäre etwa der Bauwerber daneben weiterhin für die Auswahl des Bauführers verantwortlich (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001). Dies ändert aber nichts daran, dass für die Vornahme der Bautätigkeit ohne erforderliche Baubewilligung ein nach den Bestimmungen der BauO für Wien bestellter Bauführer als unmittelbarer Täter heranzuziehen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0145).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050091.X01

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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