Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache der mj *, geboren * 2024; Mutter *, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin MMag. Katrin Maringer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht über den außerordentlichen Revisionsrekurs der mütterlichen Großmutter *, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. März 2025, GZ 48 R 22/25b-40, als Rekursgericht, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird, soweit er Entscheidungen über das Obsorge- und Kontaktrecht der Mutter betrifft, mangels Beschwer zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Revisionsrekurs der Großmutter ist als unzulässig zurückzuweisen, soweit er Entscheidungen über das Obsorge- und Kontaktrecht der Mutter bekämpft.
[2] 1.1. Auch im Verfahren außer Streitsachen muss ein Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels bestehen. Fehlt ein solches Anfechtungsinteresse (Beschwer), ist ein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0006880, RS0006598).
[3] Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer und die materielle Beschwer (RS0041868): Der Rechtsmittelwerber muss jedenfalls formell beschwert sein, also die gefällte Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers von seinem Antrag abweichen (RS0041868 [T5]). Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine materielle Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus, also die Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung (RS0014466).
[4] 1.2. Im vorliegenden Fall fehlt bereits die formelle Beschwer, weil die Großmutter (richtigerweise) keinen Antrag für Obsorge und Kontaktrecht der Mutter, sondern nur für sich selbst gestellt hat.
[5] 1.3. Da die Großmutter nie gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen war, kann ihr Rechtsmittel gegen die Obsorge- und Kontaktrechtsregelung im Hinblick auf die Mutter auch nicht in ein Rechtsmittel namens der Minderjährigen umgedeutet werden (vgl 9 Ob 16/14i Pkt III.4). [5] 1.3. Da die Großmutter nie gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen war, kann ihr Rechtsmittel gegen die Obsorge- und Kontaktrechtsregelung im Hinblick auf die Mutter auch nicht in ein Rechtsmittel namens der Minderjährigen umgedeutet werden vergleiche 9 Ob 16/14i Pkt römisch drei.4).
[6] 2. Soweit die Großmutter die Entscheidung über ihre eigenen Obsorge- und Kontaktrechtsanträge bekämpft, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage in der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. [6] 2. Soweit die Großmutter die Entscheidung über ihre eigenen Obsorge- und Kontaktrechtsanträge bekämpft, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage in der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.
Textnummer
E145707European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00089.25D.0929.000Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025