Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Juni 2025, GZ 36 Hv 50/25t-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Juni 2025, GZ 36 Hv 50/25t-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 18. November 2024 in I* versucht, * W* durch Faustschläge und drei Messerstiche in die linke Gesäßhälfte vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Dass der Versuch, jemanden schwer am Körper zu verletzen, nur wissentlich oder absichtlich, nicht jedoch (wie hier festgestellt [US 2]) bedingt vorsätzlich begangen werden könne, behauptet die Subsumtionsrüge (Z 10) ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (§ 7 Abs 1 StGB; RIS-Justiz RS0116565, zur mittlerweile ständigen Rechtsprechung vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0131591). [4] Dass der Versuch, jemanden schwer am Körper zu verletzen, nur wissentlich oder absichtlich, nicht jedoch (wie hier festgestellt [US 2]) bedingt vorsätzlich begangen werden könne, behauptet die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (Paragraph 7, Absatz eins, StGB; RIS-Justiz RS0116565, zur mittlerweile ständigen Rechtsprechung vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0131591).
[5] Das weitere Vorbringen, das Erstgericht hätte sich „mit den Voraussetzungen des § 16 StGB auseinandersetzen müssen“, scheitert schon daran, dass es Verfahrensergebnisse, die Feststellungen zum Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes indiziert hätten, nicht aufzeigt (vgl aber RIS-Justiz RS0118580 [T10]). [5] Das weitere Vorbringen, das Erstgericht hätte sich „mit den Voraussetzungen des Paragraph 16, StGB auseinandersetzen müssen“, scheitert schon daran, dass es Verfahrensergebnisse, die Feststellungen zum Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes indiziert hätten, nicht aufzeigt vergleiche aber RIS-Justiz RS0118580 [T10]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E145713European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00097.25H.1007.000Im RIS seit
22.10.2025Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025