TE OGH 2025/10/15 2Nc40/25t

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Veröffentlicht am 15.10.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Firmenbuchsache der S*, wegen amtswegiger Löschung (§ 40 FBG), aufgrund der Ausgeschlossenheitsanzeige der Hofrätin * im Revisionsrekursverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ *, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Firmenbuchsache der S*, wegen amtswegiger Löschung (Paragraph 40, FBG), aufgrund der Ausgeschlossenheitsanzeige der Hofrätin * im Revisionsrekursverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]            Für das im Spruch genannte Revisionsrekursverfahren ist nach der Geschäftsverteilung der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Die Hofrätin * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass sie als Richterin des Oberlandesgerichts Wien an der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung beteiligt war.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.

[3]            Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie „bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben“. Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat (vgl RS0045973). [3] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie „bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben“. Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat vergleiche RS0045973).

[4]            Nach der Aktenlage hat Hofrätin * als Richterin des Oberlandesgerichts Wien an der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung teilgenommen, sodass ihre Ausgeschlossenheit auszusprechen war.

Textnummer

E145899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00040.25T.1015.000

Im RIS seit

24.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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