RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82103 Kleingarten Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
KlGG NÖ 1988 §6 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 95/05/0242). (Hier: Keinesfalls hätte daher der Beseitigungsauftrag nur für einzelne konsenslos errichtete Bauteile des gegenständlichen Gartenhauses, etwa für die vom Beschwerdeführer angesprochene Mauer, erteilt werden dürfen.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050181.X03

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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