Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers Dr. L*, Rechtsanwalt, *, gegen den Antragsgegner Univ.-Prof. DI P*, hier wegen Ablehnung, über den Wiederaufnahmeantrag des Antragsgegners zu AZ 3 Ob 110/25k, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Wiederaufnahmeantrag des Antragsgegners vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. Juli 2025, 3 Ob 110/25k, wurde der Rekurs des Antragsgegners gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags als verspätet zurückgewiesen.
[2] Mit seinem „Wiederaufnahmeantrag gemäß § 530 ZPO“ strebt der Antragsgegner die Aufhebung dieses Zurückweisungsbeschlusses und die meritorische Behandlung seines Rekurses an. [2] Mit seinem „Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 530, ZPO“ strebt der Antragsgegner die Aufhebung dieses Zurückweisungsbeschlusses und die meritorische Behandlung seines Rekurses an.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Antrag ist unzulässig.
[4] 1. Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO als auch der Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen – wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag – finden diese Rechtsbehelfe nicht statt (8 Ob 21/05d mwN). [4] 1. Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, ZPO als auch der Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen – wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag – finden diese Rechtsbehelfe nicht statt (8 Ob 21/05d mwN).
[5] 2. Im Übrigen macht der Antragsgegner auch inhaltlich keinen Wiederaufnahmegrund geltend, sondern behauptet bloß, der Oberste Gerichtshof habe seinen Rekurs zu Unrecht als verspätet qualifiziert. Nur ergänzend wird dazu festgehalten, dass der Antragsgegner selbst vorbringt, sein Rechtsmittel nicht an das im Ablehnungsverfahren entscheidende Erstgericht (Oberlandesgericht Linz) adressiert zu haben.
Textnummer
E146026European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00110.25K.1028.000Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025