TE OGH 2025/11/18 10ObS108/25t

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Veröffentlicht am 18.11.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) B*, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Wochengeld, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) B*, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Wochengeld, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Kopf des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 21. Oktober 2025, 10 ObS 108/25t, wird dahin berichtigt, dass er zu lauten hat:

„Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter ...“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       An der Beratung und Abstimmung über die im Spruch genannte Entscheidung hat in der Senatssitzung vom 21. Oktober 2025 der im Spruch angeführte fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer teilgenommen. Gemäß § 419 Abs 1 ZPO war diese offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen. [1] An der Beratung und Abstimmung über die im Spruch genannte Entscheidung hat in der Senatssitzung vom 21. Oktober 2025 der im Spruch angeführte fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer teilgenommen. Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO war diese offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen.

Textnummer

E146144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00108.25T.1118.000

Im RIS seit

15.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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