TE OGH 2025/11/18 10Ob65/25v

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Veröffentlicht am 18.11.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, gegen die beklagte Partei M*, (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2025, GZ 16 Nc 7/25p-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Im Delegierungsverfahren hinsichtlich eines derzeit am Bezirksgericht Neusiedl am See anhängigen Prozesses wies das Oberlandesgericht Wien – funktionell als Erstgericht – mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Der dagegen gerichtete Rekurs des Klägers ist absolut unzulässig.

[3]       Der in § 528 Abs 2 Z 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso für Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, auch wenn diese funktionell in erster Instanz tätig wurde (RS0113116). [3] Der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO normierte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso für Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, auch wenn diese funktionell in erster Instanz tätig wurde (RS0113116).

[4]       Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist somit absolut unzulässig und daher zurückzuweisen (6 Ob 22/25s).

Textnummer

E146129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00065.25V.1118.000

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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