Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, gegen die beklagte Partei M*, (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2025, GZ 16 Nc 7/25p-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Im Delegierungsverfahren hinsichtlich eines derzeit am Bezirksgericht Neusiedl am See anhängigen Prozesses wies das Oberlandesgericht Wien – funktionell als Erstgericht – mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete Rekurs des Klägers ist absolut unzulässig.
[3] Der in § 528 Abs 2 Z 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso für Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, auch wenn diese funktionell in erster Instanz tätig wurde (RS0113116). [3] Der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO normierte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso für Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, auch wenn diese funktionell in erster Instanz tätig wurde (RS0113116).
[4] Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist somit absolut unzulässig und daher zurückzuweisen (6 Ob 22/25s).
Textnummer
E146129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00065.25V.1118.000Im RIS seit
12.12.2025Zuletzt aktualisiert am
15.12.2025