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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §101 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/05/0325 E 16. Mai 2006Rechtssatz
Die brandschutztechnischen Anforderungen an Wände, die an Nachbargrenzen angebaut werden, werden in § 15 Abs. 2 Wr. KlGG und § 101 Abs. 1 BauO für Wien unterschiedlich definiert. Nach § 15 Abs. 2 Wr. KlGG müssen solche (Außen-)Wände lediglich "feuerhemmend" ausgeführt werden. Hingegen schreibt § 101 Abs. 1 BauO für Wien "feuerbeständige Feuermauern" vor, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. Auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen ergibt sich aber, dass die Außenwände der gegenständlichen Kleingartenhäuser keine Feuermauern im Sinne des § 101 Abs. 1 BauO für Wien sind. Schon deshalb kann die Ausnahmebestimmung für Feuermauern nach § 101 Abs. 3 BauO für Wien nicht zur Anwendung gelangen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050032.X01Im RIS seit
21.06.2006