RS Vwgh 2006/5/16 2006/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §101 Abs1;
BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §15 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/05/0325 E 16. Mai 2006

Rechtssatz

Die brandschutztechnischen Anforderungen an Wände, die an Nachbargrenzen angebaut werden, werden in § 15 Abs. 2 Wr. KlGG und § 101 Abs. 1 BauO für Wien unterschiedlich definiert. Nach § 15 Abs. 2 Wr. KlGG müssen solche (Außen-)Wände lediglich "feuerhemmend" ausgeführt werden. Hingegen schreibt § 101 Abs. 1 BauO für Wien "feuerbeständige Feuermauern" vor, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. Auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen ergibt sich aber, dass die Außenwände der gegenständlichen Kleingartenhäuser keine Feuermauern im Sinne des § 101 Abs. 1 BauO für Wien sind. Schon deshalb kann die Ausnahmebestimmung für Feuermauern nach § 101 Abs. 3 BauO für Wien nicht zur Anwendung gelangen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050032.X01

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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