Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen 3* GmbH, *, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Einschreiter 1. D*, 2. K*, alle vertreten durch Öffentliche Notare Köhler & Szakasits Notar-Partnerschaft (OG) in Tulln an der Donau, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Juli 2025, GZ 6 R 75/25f-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Gesellschaft und der Einschreiter gemäß § 89d Abs 2 GOG am 12. 8. 2025 zugestellt. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am 8. 9. 2025 elektronisch abgesendet. [1] Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Gesellschaft und der Einschreiter gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG am 12. 8. 2025 zugestellt. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am 8. 9. 2025 elektronisch abgesendet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen den Beschluss des Rekursgerichts in Firmenbuchsachen kann binnen der nicht erstreckbaren Notfrist von 14 Tagen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 65 Abs 1 AußStrG) ein (außer-)ordentlicher Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz erhoben werden (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 65 Abs 2 AußStrG; 6 Ob 46/25w Rz 3). Zur Berechnung der Frist sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Fristenhemmung nach § 222 ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 23 Abs 1 AußStrG; 6 Ob 10/15m ErwGr 1.; vgl RS0070495). [2] Gegen den Beschluss des Rekursgerichts in Firmenbuchsachen kann binnen der nicht erstreckbaren Notfrist von 14 Tagen (Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG) ein (außer-)ordentlicher Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz erhoben werden (Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG; 6 Ob 46/25w Rz 3). Zur Berechnung der Frist sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Fristenhemmung nach Paragraph 222, ZPO sinngemäß anzuwenden (Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG; 6 Ob 10/15m ErwGr 1.; vergleiche RS0070495).
[3] Die 14-tägige Rechtsmittelfrist gegen den am 12. 8. 2025 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts endete am 26. 8. 2025. Der am 8. 9. 2025 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher verspätet.
Textnummer
E146242European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00162.25D.1126.000Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025