Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ DISZ 37-25 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ DISZ 37-25 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich übertragen.
Text
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwältin in *, zu AZ DISZ 37-25 Disziplinaranzeige erstattet.
[2] * ist Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer.
[3] Der zuständige Kammeranwalt beantragte daraufhin die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt sowie die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt. [3] Der zuständige Kammeranwalt beantragte daraufhin die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt sowie die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Paragraph 25, Absatz eins, DSt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einem Senat obliegenden) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]). [4] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einem Senat obliegenden) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[5] Dem Antrag des Kammeranwalts war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS-Justiz RS0055477 [T16, T20]). [5] Dem Antrag des Kammeranwalts war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0055477 [T16, T20]).
Textnummer
E146227European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0230NS00003.25F.1201.000Im RIS seit
04.01.2026Zuletzt aktualisiert am
04.01.2026