Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Oktober 2025, GZ 35 Hv 35/25i-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Oktober 2025, GZ 35 Hv 35/25i-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich von 1. Juli 2023 bis 6. Juli 2025 in M* als Angestellter (Zahlkellner) der R* GmbH Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, welche ihm anvertraut worden waren, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, und zwar insgesamt 56.640 Euro, indem er bei Barzahlungen die verkauften Waren nicht im Kassensystem registrierte, das Bargeld in die Kassa oder die Kellnerbrieftasche gab und es in unbeobachteten Momenten daraus an sich nahm.
[3] Gemäß „§ 20 StGB“ wurde ein Betrag von 56.640 Euro für verfallen erklärt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist. [4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[5] Indem die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) ausführt, eine andere Mitarbeiterin der geschädigten GmbH wäre „ebenfalls aufgrund dieses Tatbestands“ – wie der Angeklagte – zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl sie ihre Tathandlungen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gesetzt habe, wird kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0099892 [T10]). [5] Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) ausführt, eine andere Mitarbeiterin der geschädigten GmbH wäre „ebenfalls aufgrund dieses Tatbestands“ – wie der Angeklagte – zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl sie ihre Tathandlungen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gesetzt habe, wird kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0099892 [T10]).
[6] Gegen den vom Erstgericht gemäß § 20 StGB betreffend einen Betrag von 56.640 Euro ausgesprochenen Verfall wendet die weitere Sanktionsrüge ein, der Angeklagte hätte das Geld nicht für sich gebraucht, sondern an Freunde weitergegeben. Damit wird Nichtigkeit im Sinn der falschen Lösung einer Rechtsfrage jedoch nicht aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0114233). [6] Gegen den vom Erstgericht gemäß Paragraph 20, StGB betreffend einen Betrag von 56.640 Euro ausgesprochenen Verfall wendet die weitere Sanktionsrüge ein, der Angeklagte hätte das Geld nicht für sich gebraucht, sondern an Freunde weitergegeben. Damit wird Nichtigkeit im Sinn der falschen Lösung einer Rechtsfrage jedoch nicht aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0114233).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (implizit erhobene) Berufung (§ 285i iVm § 290 Abs 1 letzter Satz StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (implizit erhobene) Berufung (Paragraph 285 i, in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E146549European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00143.25F.0120.000Im RIS seit
04.02.2026Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026