Norm
EO §54Kopf
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Graßler (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr.in Moser und Mag.a Fellacher in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, **gasse **, **, wider die verpflichtete Partei A* GmbH, FN **, **, **, wegen EUR 700,00 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 17.12.2025, ** - 4, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird
nicht Folge gegeben.Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird, nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Schriftsatz vom 4.12.2025 (eingelangt beim Erstgericht am 11.12.2025) beantragte die Betreibende aufgrund von zwei Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4.9.2025, ** und **, zur Hereinbringung von EUR 700,00 sowie der Antragskosten iHv EUR 103,10 die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf näher bezeichnete Liegenschaftsanteile der Verpflichteten.
Mit dem Antrag legte die Betreibende nicht mit der elektronischen Signatur der Justiz versehen Ausfertigungen der Zwangsstrafverfügungen samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vor, die sich auszugsweise wie folgt darstellen:
Diese Zwangsstrafverfügung ist rechtskräftig.
Die Vollstreckung durch die Einbringungsstelle wird angeordnet.
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Gerichtsabteilung 13
Graz, 20. Oktober 2025
*, Diplomrechtspflegerin
Diese Ausfertigung ist mit einem Betrag von 350,00 Euro RECHTSKRÄFTIG und VOLLSTRECKBAR.
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Geschäftsabteilung 51
Graz, 21. Oktober 2025
*, Kostenbeamtin
Mit Beschluss vom 12.12.2025 erteilte das Erstgericht der Betreibenden den Auftrag, den Exekutionsantrag entweder mit der originalen Unterschrift beim Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerk oder dem Hinweis auf die elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG vorzulegen.Mit Beschluss vom 12.12.2025 erteilte das Erstgericht der Betreibenden den Auftrag, den Exekutionsantrag entweder mit der originalen Unterschrift beim Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerk oder dem Hinweis auf die elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 teilte die Betreibende mit, den Exekutionsantrag ohne Verbesserung aufrechtzuerhalten und um eine Entscheidung zu ersuchen. Sie merkte an, dass die über die Applikation Firmenbuch hergestellten Zwangsstrafverfügungen Schriftstücke sind, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden und daher weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürften. Die Zwangsstrafverfügungen stellten Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar, die bisherige Vorgehensweise sei auch vom Erstgericht nicht beanstandet worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und ordnete die Anmerkung der Abweisung im Grundbuch an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die als Exekutionstitel vorzulegende Urkunde im Falle einer Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung jenen Vorschriften entsprechen muss, die der Verfahrensordnung entsprechen, die jene für solche Ausfertigungen vorsehe. Ausfertigungen im zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, seien mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, die den Anforderungen der §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz entsprechen müssten. Die vorgelegten Exekutionstitel würden zwar den Vermerk „elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“ enthalten, die Bestätigung deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit würden jedoch weder diesen Hinweis noch eine elektronische Signatur enthalten.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und ordnete die Anmerkung der Abweisung im Grundbuch an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die als Exekutionstitel vorzulegende Urkunde im Falle einer Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung jenen Vorschriften entsprechen muss, die der Verfahrensordnung entsprechen, die jene für solche Ausfertigungen vorsehe. Ausfertigungen im zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, seien mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, die den Anforderungen der Paragraphen 19 und 20 E-Government-Gesetz entsprechen müssten. Die vorgelegten Exekutionstitel würden zwar den Vermerk „elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG“ enthalten, die Bestätigung deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit würden jedoch weder diesen Hinweis noch eine elektronische Signatur enthalten.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Betreibenden wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag. Die gegenständlichen Exekutionstitel seien mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden, sodass der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerk keiner elektronischen Signatur oder eines Hinweises auf die elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG bedürfe. Abgesehen vom Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerk seien die Zwangsstrafverfügungen mit dem Vermerk „elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“ versehen gewesen. Sämtliche Formalerfordernisse der Exekutionstitel würden daher vorliegen.Dagegen richtet sich der Rekurs der Betreibenden wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag. Die gegenständlichen Exekutionstitel seien mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden, sodass der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerk keiner elektronischen Signatur oder eines Hinweises auf die elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG bedürfe. Abgesehen vom Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerk seien die Zwangsstrafverfügungen mit dem Vermerk „elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG“ versehen gewesen. Sämtliche Formalerfordernisse der Exekutionstitel würden daher vorliegen.
Der Rekurs ist nicht zielführend.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 54 Abs 3 EO ist im – hier anzuwendenden (§ 54b Abs 1 Z 1 EO e contrario) – ordentlichen Bewilligungsverfahren dem Exekutionsantrag eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen (RS0000176).1. Nach Paragraph 54, Absatz 3, EO ist im – hier anzuwendenden (Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer eins, EO e contrario) – ordentlichen Bewilligungsverfahren dem Exekutionsantrag eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen (RS0000176).
2.1. Vollstreckbare Ausfertigungen sind Ausfertigungen, die eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit tragen. Diese Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Richter (der Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat (§ 150 Abs 1 Geo). Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nach § 150 Abs 3 Satz 1 Geo unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung mit der Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:“ zu unterschreiben (§ 67 Abs 6 Geo); im Falle einer elektronischen Ausfertigung ist stattdessen die Wendung „Elektronische Ausfertigung nach § 79 GOG“ zu verwenden (VJ-Info 26/2009 und 26/2009 iVm § 80 Abs 3 GOG). Wurde die Vollstreckbarkeit von einem Rechtspfleger festgestellt, so sind die Bestimmungen des § 36 Abs 2 Geo anzuwenden (§ 150 Abs 3 Satz 2 Geo). Nach § 36 Abs 2 Geo gilt für die Unterfertigung der Ausfertigung der vom Rechtspfleger erledigten Stücke in dem Fall, dass der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung ist, dass die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichts (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstags ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt werden müssen, also gemäß § 149 Abs 1 lit b Geo unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 36 Abs 2 Z 1 Geo).2.1. Vollstreckbare Ausfertigungen sind Ausfertigungen, die eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit tragen. Diese Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Richter (der Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat (Paragraph 150, Absatz eins, Geo). Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nach Paragraph 150, Absatz 3, Satz 1 Geo unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung mit der Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:“ zu unterschreiben (Paragraph 67, Absatz 6, Geo); im Falle einer elektronischen Ausfertigung ist stattdessen die Wendung „Elektronische Ausfertigung nach Paragraph 79, GOG“ zu verwenden (VJ-Info 26 aus 2009, und 26 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 3, GOG). Wurde die Vollstreckbarkeit von einem Rechtspfleger festgestellt, so sind die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, Geo anzuwenden (Paragraph 150, Absatz 3, Satz 2 Geo). Nach Paragraph 36, Absatz 2, Geo gilt für die Unterfertigung der Ausfertigung der vom Rechtspfleger erledigten Stücke in dem Fall, dass der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung ist, dass die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichts (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstags ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt werden müssen, also gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, Geo).
2.2. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Zwangsstrafverfügung vom 21.10.2025 ist nicht mit der Unterfertigungsstampiglie eines Diplomrechtspflegers / einer Diplomrechtspflegerin versehen, sondern mit jener einer Kostenbeamtin; ihr fehlt auch ein Zusatz „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:“ oder „Elektronische Ausfertigung nach § 79 GOG“. Es liegt somit schon daher keine dem § 150 Abs 3 Geo entsprechende Vollstreckbarkeitsbestätigung vor.2.2. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Zwangsstrafverfügung vom 21.10.2025 ist nicht mit der Unterfertigungsstampiglie eines Diplomrechtspflegers / einer Diplomrechtspflegerin versehen, sondern mit jener einer Kostenbeamtin; ihr fehlt auch ein Zusatz „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:“ oder „Elektronische Ausfertigung nach Paragraph 79, GOG“. Es liegt somit schon daher keine dem Paragraph 150, Absatz 3, Geo entsprechende Vollstreckbarkeitsbestätigung vor.
3.1. Nach § 79 Abs 1 GOG werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ausfertigungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind mit der elektronischen Signatur der Justiz versehen. Diese muss den Anforderungen der §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz, BGBl I Nr 10/2004, entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen (§ 79 Abs 1 Satz 1, 3, 4 und 5 GOG idF BGBl I Nr 61/2022). Die Änderung des § 79 Abs 1 GOG mit der Zivilverfahrensnovelle 2022 brachte es mit sich, dass die in § 89c Abs 3 GOG bereits vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, generell für alle Erledigungen angeordnet wurde. Es wurde daher für alle digitalen Ausfertigungen der Erledigungen der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen die Anbringung einer Amtssignatur im Sinne der §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz vorgesehen (1291 BlgNR 27. GP 15 f). Dies erfolgt automatisch, wenn das Dokument unmittelbar in der Verfahrensautomation Justiz errichtet wurde oder nach Anklicken einer „Checkbox“ „signieren gem. § 79 GOG“ mit rotem Siegelsymbol durch die Gerichtskanzlei im Falle eines PDF-Anhangs (VJ-Info 26/2023 iVm § 80 Abs 3 GOG). Bei der Signatur handelt es sich um ein essentielles Element der Gestaltung des Fertigungsblocks elektronischer Ausfertigungen seit 1.7.2023, ohne sie liegt keine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung für eine Exekutionsführung vor (Krenn, Die elektronische Ausfertigung zivilgerichtlicher Entscheidungen, RZ 2025, 283 [286, 288]).3.1. Nach Paragraph 79, Absatz eins, GOG werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ausfertigungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind mit der elektronischen Signatur der Justiz versehen. Diese muss den Anforderungen der Paragraphen 19 und 20 E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,, entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen (Paragraph 79, Absatz eins, Satz 1, 3, 4 und 5 GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,). Die Änderung des Paragraph 79, Absatz eins, GOG mit der Zivilverfahrensnovelle 2022 brachte es mit sich, dass die in Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG bereits vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, generell für alle Erledigungen angeordnet wurde. Es wurde daher für alle digitalen Ausfertigungen der Erledigungen der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen die Anbringung einer Amtssignatur im Sinne der Paragraphen 19 und 20 E-Government-Gesetz vorgesehen (1291 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 15 f). Dies erfolgt automatisch, wenn das Dokument unmittelbar in der Verfahrensautomation Justiz errichtet wurde oder nach Anklicken einer „Checkbox“ „signieren gem. Paragraph 79, GOG“ mit rotem Siegelsymbol durch die Gerichtskanzlei im Falle eines PDF-Anhangs (VJ-Info 26 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 3, GOG). Bei der Signatur handelt es sich um ein essentielles Element der Gestaltung des Fertigungsblocks elektronischer Ausfertigungen seit 1.7.2023, ohne sie liegt keine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung für eine Exekutionsführung vor (Krenn, Die elektronische Ausfertigung zivilgerichtlicher Entscheidungen, RZ 2025, 283 [286, 288]).
3.2. Hier tragen die vorgelegten Exekutionstitel keine elektronische Signatur der Justiz, obwohl es sich um eine nach Inkrafttreten des § 79 Abs 1 GOG idF ZVN 2022 in einem zivilgerichtlichen Verfahren (Firmenbuchverfahren) ergangene Ausfertigung eines ordentlichen Gerichts handelt.3.2. Hier tragen die vorgelegten Exekutionstitel keine elektronische Signatur der Justiz, obwohl es sich um eine nach Inkrafttreten des Paragraph 79, Absatz eins, GOG in der Fassung ZVN 2022 in einem zivilgerichtlichen Verfahren (Firmenbuchverfahren) ergangene Ausfertigung eines ordentlichen Gerichts handelt.
4. Das Erstgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass es sich bei der als Exekutionstitel vorzulegenden Urkunde um die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung handelt, diese Urkunde den Vorschriften entsprechen muss, die die im Einzelfall anzuwendende Verfahrensordnung für solche Ausfertigungen vorsieht (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO; vgl RS0000176). Eine solche den Vorschriften des § 79 Abs 1 GOG entsprechende Urkunde liegt hier nicht vor, weshalb das Erstgericht nach Durchführung eines – erfolglos gebliebenen – Verbesserungsverfahrens den Exekutionsantrag zutreffend abgewiesen hat. Dem Rekurs war somit nicht Folge zu geben.4. Das Erstgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass es sich bei der als Exekutionstitel vorzulegenden Urkunde um die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung handelt, diese Urkunde den Vorschriften entsprechen muss, die die im Einzelfall anzuwendende Verfahrensordnung für solche Ausfertigungen vorsieht (Paragraphen 500 a, 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO; vergleiche RS0000176). Eine solche den Vorschriften des Paragraph 79, Absatz eins, GOG entsprechende Urkunde liegt hier nicht vor, weshalb das Erstgericht nach Durchführung eines – erfolglos gebliebenen – Verbesserungsverfahrens den Exekutionsantrag zutreffend abgewiesen hat. Dem Rekurs war somit nicht Folge zu geben.
Dies bedingt die Selbsttragung der Rekurskosten durch die Betreibende (§§ 40, 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO).Dies bedingt die Selbsttragung der Rekurskosten durch die Betreibende (Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO jedenfalls unzulässig.
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung, Ausfertigung, vollstreckbare Ausfertigung, geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung, Exekutionstitel, Unterfertigungsstampiglie, elektronische Ausfertigung, Signatur, elektronische SignaturTextnummer
EGZ112European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2026:00400R00014.26X.0129.003Im RIS seit
04.02.2026Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026