RS Vwgh 2006/5/23 2004/11/0230

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §19;
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §26 Abs5;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0015 E 20. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat. Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis (sogenannte Formalentziehung). Mit dieser Reglung wurde für das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung eine lex specialis zu § 19 AVG geschaffen (Hinweis E 19. Mai 1998, 98/11/0116; E 27. November 2001, 2001/11/0307, zur Vorgängerbestimmung des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ; E 26. Februar 2002, 2000/11/0019, zu § 26 Abs. 5 FSG 1997). Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus (Hinweis E 23. April 2002,2001/11/0259). Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 25. Februar 2003, 2001/11/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110230.X01

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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