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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/02/0061 E 23. Februar 2001 RS 2 (Hier ist der Beschwerde schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil der vom Bf ins Treffen geführte Zeitaufwand "von mehreren Minuten für eine Wegstrecke (für den Fall des Abstellens des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone), selbst wenn dies mehrfach notwendig sein sollte, im Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden zulässigen Parkdauer von 120 Minuten keinen solchen, "außergewöhnlich hart treffenden Grund" darstellt.)Stammrechtssatz
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zlen. 96/02/0176, 0177, mwN). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Beschwerde schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil der vom Beschwerdeführer (Tierarzt) ins Treffen geführte Zeitaufwand zwischen "zwanzig und vierzig" Minuten für das Holen des Fahrzeuges von außerhalb der Kurzparkzone - wofür er (behauptetermaßen) bis zum Fahrzeug an die 400 Meter zurücklegen müsse - schon mit der durchschnittlichen Gehleistung eines Fußgängers in auffallendem Widerspruch steht.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020389.X02Im RIS seit
28.06.2006